Seminare für Mitglieder des Wirtschaftsausschusses und Interessenvertreter*innen mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt
In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat gemäß § 106 Abs. 1 BetrVG die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben müssen die Mitglieder im Wirtschaftsausschuss über betriebswirtschaftliches Grundlagenwissen verfügen. Die gute Nachricht dabei: Darum hast du als Mitglied des Wirtschaftsausschusses auch einen Anspruch auf Freistellung für bestimmte Schulungen.
Seminare für Wirtschaftsausschussmitglieder u.a. nach Kooperation
Unsere Seminare richten sich an Wirtschaftsausschuss-Mitglieder und Mitglieder des Betriebsrates, Personalrates oder der Mitarbeitervertretung mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt, die in Betrieben oder Einrichtungen tätig sind, die keinen Wirtschaftsausschuss haben. Wir bieten die Seminare in Kooperation mit verschiedenen Einzelgewerkschaften oder der TBS an. Die Seminare sind offen für alle, Gewerkschaftsmitgliedschaft ist keine Teilnahmevoraussetzung.
Schulungsanspruch, Kostenübernahme, Vorkenntnisse
Im Betriebsverfassungsgesetz existiert keine spezielle eigene Regelung zum Schulungsanspruch der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses. Zur Beantwortung der Frage ist daher zwischen im Wirtschaftsausschuss tätigen Betriebsratsmitgliedern und im Wirtschaftsausschuss tätigen Mitgliedern, die nicht auch gleichzeitig Mitglieder des Betriebsrates sind, zu unterscheiden:
- Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, die gleichzeitig auch Mitglieder des Betriebsrats sind, haben einen Anspruch auf Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Es gelten hier die Regelungen zum Schulungsanspruch von Betriebsratsmitgliedern.
- Für Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, die nicht gleichzeitig im Betriebsrat sind, ist im Gesetz kein Schulungsanspruch geregelt. Aber nach der herrschenden Meinung in der Literatur und Teilen der Rechtsprechung wird der Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG auch hier entsprechend angewendet. Denn alle Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sollen über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, so dass erforderlichen Schulungen im Interesse der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsausschusses für alle auch geboten sind. So hat die Rechtsprechung den Schulungsanspruch eines nicht dem Betriebsrat angehörenden Wirtschaftsausschussmitglieds bejaht, wenn der Betriebsrat keine Arbeitnehmer finden konnte, die bereits die erforderliche Fachkompetenz für die Arbeit im Wirtschaftsausschuss besitzen.
Tipp: Bei geplanten Schulungen von Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses, die keine Mitglieder des Betriebsrats sind, sollte vor der Schulungsteilnahme eine Rücksprache mit dem Arbeitgeber erfolgen.
Wenn es Probleme gibt, wendet Euch gerne uns. Auch wir teilen die Auffassung, dass Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, die keine Mitglieder des Betriebsrats sind, die Möglichkeit haben müssen, sich schulen zu lassen, um sich ihren Aufgaben entsprechend zu qualifizieren.
Bitte beachten: gleichgültig, ob es sich bei den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses um Betriebsratsmitglieder handelt oder nicht, in beiden Fällen muss die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme vorliegen.
Die Kostentragungspflicht für erforderliche Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist gesetzlich in § 40 Abs. 1 BetrVG geregelt. Danach hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen, wozu auch die Teilnahme an erforderlichen Schulungsveranstaltungen zählt. Erforderlich sind sie dann, wenn der Betriebsrat für die Erfüllung konkreter Aufgaben ein spezielles Wissen benötigt, über das er noch nicht verfügt.
Im Einzelnen fällt für die erforderliche Schulungsteilnahme damit folgendes unter die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers:
- die tatsächlichen Schulungskosten,
- die Kosten für Verpflegung und Übernachtung,
- und auch die Fahrtkosten.
Verfügt das Mitglieder des Wirtschaftsausschusses bereits über Vorkenntnisse, beispielsweise durch seine Ausbildung oder Tätigkeit, bedeutet das noch nicht, dass die Erforderlichkeit der Schulung im Einzelfall entfällt. Es kommt darauf an, um welche Kenntnisse es sich handelt, welche im Einzelfall vorhanden sind und welche benötigt werden. Eine pauschale Verneinung der Erforderlichkeit wird hier kaum greifen.
Auch Mitglieder eines Wirtschaftsausschusses, die ihr Amt bereits einige Jahre ausüben, können einen Anspruch auf eine Grundlagenschulung zum Thema haben (LAG Hamm, 05.12.2008, 10 TaBV 25/07).
Systematik der Seminare für den Wirtschaftsausschuss in Kooperation
Seit der Novellierung des LPVG Nordrhein-Westfalen im Jahre 2011 gibt es auch für die Personalvertretung - wie im Betriebsverfassungsrecht - einen Wirtschaftsausschuss . § 65a LPVG NRW legt seither fest, dass in Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 ständig Beschäftigten auf Antrag des Personalrates ein Wirtschaftsausschuss einzurichten ist. Daher bieten wir für Personalräte des Landes NRW spezielle Schulungen zum Thema Wirtschaftsausschuss an:
Unserer kleine "WiBa-Reihe" wendet sich dagegen sowohl an Personalräte im Bereich des LPVG NRW, als auch im Bereich des BPersVG (Bundespersonalvertretungsgesetz), an Betriebsräte, JAVis, Mitarbeitervertretungen u.a. Mitglieder des Wirtschaftsausschusses:
- Betriebswirtschaftliche Grundlagen (WiBa 1) Bilanzen und Kennzahlen
- Betriebswirtschaftliche Grundlagen (WiBa 2) Personalplanung und Controlling
An alle Mitglieder eines Wirtschaftsausschusses wendet sich auch das Seminar: