Personalratswahl 2024

Personalratswahlen nach LPVG NRW: Schulungen und Infos

Die nächsten turnusmäßigen Personalratswahlen für die Beschäftigten des Landes NRW, der Gemeinden und Gemeindeverbände in NRW nach dem Landespersonalvertretungsgesetz NRW (LPVG NRW)  finden 2024 statt. Als Mitglied des Wahlvorstands haben Sie ein Recht auf Freistellung und Kostenübernahme durch den Arbeitgeber für eine entsprechende Schulung. Seit Ende 2023 laufen unsere Schulungsangebote für Wahlvorstände in Kooperation mit der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. Diese Seminare sind offen für alle, Gewerkschaftsmitgliedschaft ist keine Teilnahmevoraussetzung.

Die Schulungen für Wahlvorstände nach LPVG NRW

 
Präsenzseminare
 
Onlineseminare

 

Ihr Einstiegsseminar als Personalrät*in finden Sie hier:  LPVG NRW: EINSTIEG LEICHT GEMACHT (PR 1) Einführung und Überblick

LPVG NRW: Eure Rechte als Mitglied des Wahlvorstands

Unsere Juristin Christine Rosenthal klärt den Schulungsanspruch der Mitglieder des Wahlvorstandes nach dem LPVG NRW.

 

Sie suchen nach Informationen für Personalrät*innen nach BPersVG? Hier unsere Seite für Interessenvertreter*innen der Beschäftigten des Bundes.

Unser Service rund um die Wahlen

Mit unseren Wahlvorstands-Seminaren sorgen wir dafür, dass Sie als Wahlvorstand Ihre Aufgaben gemäß Landespersonalvertretungsgesetz NRW (LPVG NRW) und der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG) und auch nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung ordnungsgemäß wahrnehmen können.

Sie suchen nach Informationen und Seminaren zu den Wahlen der JAV, SBV, MAV....? Auf unserer Seite Wahlvorstandsschulungen für Personalräte, Betriebsräte, JAVis, Gleichstellungsbeauftragte und weitere Interessenvertreter*innen finden Sie alle Termine und aktuellen Angebote im Überblick.

 

Was Sie über die Personalratswahlen wissen sollten

Im Folgenden klären wir einige Fragen, die bereits vor dem Seminarbesuch von Interesse sind. Die Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Rechtslage nach dem LPVG NRW.

Die Personalratswahlen nach LPVG NRW finden alle vier Jahre jeweils im Mai/Juni statt. Die letzten Personalratswahlen wurden 2024 durchgeführt.

Damit sind turnusmäßig 2028 wieder Neuwahlen für Personalrät*innen nach dem LPVG NRW. 

Wahlen außerhalb des regelmäßigen Turnus

Allerdings sind unter bestimmten Umständen auch außerhalb der üblichen Wahlperiode Wahlen möglich. Der § 24 des LPVG NRW nennt dafür u.a. diese Gründe:

1) Der Personalrat ist neu zu wählen, wenn

a) mit Ablauf von vierundzwanzig Monaten nach dem Tage der Wahl die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist oder

b) die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder

c) der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder

d) die Wahl des Personalrats mit Erfolg angefochten worden ist oder

e) der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst worden ist.

Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn es sich bei den dort bezeichneten Mitgliedern des Personalrats ausschließlich um Mitglieder einer Gruppe handelt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a bis c führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist.

(3) Die Mitglieder einer Gruppe sind neu zu wählen, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder dieser Gruppe auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist. Absatz 2 gilt entsprechend.

 

In diesen Fällen bieten wir auf Wunsch auch Wahlvorstandsschulungen für ein Gremium an.

 

Unabhängig von der Größe des zu wählenden Personalrats: der Wahlvorstand besteht immer aus 3 Mitgliedern, eines davon als Vorsitzende oder Vorsitzender, vgl. § 17 Abs. 1 LPVG NRW.
Wichtig ist: die drei Wahlvorstandsmitglieder müssen wahlberechtigte Beschäftigte der Dienststelle sein. Die Wahlberechtigung ist in § 10 LPVG NRW geregelt. Das passive Wahlrecht (die eigene Wählbarkeit) ist nicht erforderlich.
Soweit in der Dienststelle verschiedene Gruppen, also Beamt*innen / Arbeitnehmer*innen, beschäftigt sind, soll jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Damit sichergestellt ist, dass die Interessen der Geschlechter ausgewogen wahrgenommen werden, sollen weibliche und männliche Beschäftigte im Wahlvorstand vertreten sein.
Auch Mitglieder des alten, noch amtierenden, Personalrats können Wahlvorstandsmitglieder sein. Genauso ist es möglich, dass Wahlvorstandsmitglieder selbst für den neuen Personalrat kandidieren.
Die Gewerkschaftszugehörigkeit spielt keine Rolle. Die Mitglieder des Wahlvorstandes können alle auch derselben Gewerkschaft angehören.

a) Bestellung durch den alten Personalrat

Im Regelfall bestellt der alte Personalrat den Wahlvorstand durch einen gemeinsamen Beschluss und zwar spätestens 3 Monate vor Ablauf seiner Amtszeit (§ 17 Abs. 1 LPVG NRW). Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beginnt und endet mit der jeweiligen Wahlperiode, die 4 Jahre beträgt (§ 23 Abs. 1 LPVG NRW). Die gegenwärtige Amtszeit läuft vom 01.07.2016 bis zum 30.06.2020. Die nächste Amtszeit beginnt am 01.07.2020 und endet am 30.06.2024 usw. Die Bestellung des Wahlvorstandes erfolgt jeweils spätestens bis zum 31. März des jeweiligen Wahljahres, also bis zum 31.03.2020. Die Bestellung ist eine Rechtspflicht, ihr Unterlassen stellt eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten im Sinne des § 25 Abs. 1 LPVG NRW dar.

b) Wahl auf der Personalversammlung

Nur wenn der Personalrat zwei Monate vor Ablauf seiner Amtszeit noch keinen Wahlvorstand bestellt hat, kommt der Wahlvorstand durch Wahl in einer Personalversammlung zustande.
Die Einberufung der Personalversammlung kann von drei wahlberechtigten Beschäftigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft beantragt werden. Dann beruft die Dienststelle unverzüglich eine Personalversammlung ein. Die Dienststelle wird also nicht von Amts wegen tätig, sondern auf Antrag. Die Versammlung findet während der Arbeitszeit statt, wählt sich eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter (§ 17 Abs. 2 LPVG NRW) und wählt die Mitglieder für den Wahlvorstand. Die Personalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden beschlussfähig.
In Fällen, in denen in einer personalratsfähigen Dienststelle bisher kein Personalrat besteht, beruft die Dienststelle die Personalversammlung auf Antrag von drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft ein (§ 18 LPVG NRW).
Wird der Wahlvorstand entgegen seiner Verpflichtung nicht tätig, dann kann die von der Dienststelle auf Antrag von drei Wahlberechtigten oder einer Gewerkschaft einzuberufende Personalversammlung einen neuen Wahlvorstand wählen (§ 20 Abs. 1 LPVG NRW).

c) Bestellung durch die Dienststelle

Findet trotz Einberufung die Personalversammlung nicht statt - mangels Beteiligung zum Beispiel - oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so hat die Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer Gewerkschaft einen Wahlvorstand zu bestellen (§ 19 LPVG NRW).

d) Bestellung durch das Verwaltungsgericht

Wird die Personalratswahl rechtskräftig vor dem Verwaltungsgericht angefochten (§ 22 Abs. 2 LPVG NRW) oder der Personalrat durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes aufgelöst (§ 25 Abs. 1 LPVG NRW), so bestellt die/der Vorsitzende der Fachkammer für Personalvertretung des Verwaltungsgerichtes einen Wahlvorstand, der bis zur Neuwahl die Rechte und Pflichten eines Personalrates hat (§ 22 Abs. 2 LPVG NRW).

e) Bestellung außerhalb der regelmäßigen Amtszeit

Außerhalb der regelmäßigen Amtszeit ist ein Wahlvorstand vom Personalrat in den Fällen des § 24 Abs. 1 Buchstaben a bis c LPVG NRW zu bestellen, wenn also:

  • am Stichtag - 24 Monate nach dem Tag der Wahl - die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte - mindestens jedoch um 50 - gestiegen oder gesunken ist;
  • die Gesamtzahl der Personalratsmitglieder nach Nachrücken sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl (§ 13 Abs. 3 LPVG NRW) gesunken ist;
  • der Personalrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschlossen hat.

Um sich das Wissen für die ordnungsgemäße Durchführung der Personalratswahl anzueignen, haben die Wahlvorstandsmitglieder einen Anspruch auf Teilnahme an erforderlichen Schulungsveranstaltungen. Dies ist in § 42 Abs. 5 LPVG NRW geregelt, der gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 LPVG NRW für Mitglieder des Wahlvorstands entsprechend gilt.
Wegen der 4jährigen zeitlichen Abstände zwischen den regulären Wahlen, besteht der Schulungsanspruch auch für Wahlvorstandsmitglieder, die dieses Amt zum wiederholten Mal ausüben. Das Recht auf Wahlvorstandsschulungen haben ebenso Personalratsmitglieder, da die Personalratstätigkeit mit der Vorbereitung und Durchführung einer Wahl erstmal nichts zu tun hat.
Merkblätter oder ähnliches ersetzen eine erforderliche Schulungsveranstaltung nicht. Vielmehr ist zur Sicherung einer geordneten Wahl die Schulung aller drei Mitglieder des Wahlvorstands angezeigt. Der Wahlvorstand muss sich nicht darauf vertrösten lassen, dass nur ein Mitglied geschult wird und dieses dann sein Wissen an das gesamte Gremium weitergeben soll.
Für den Zeitraum der erforderlichen Schulungsteilnahme werden die Mitglieder des Wahlvorstands von der Dienstelle freigestellt und das Entgelt wird weitergezahlt. Auch die Kosten der Schulung trägt die Dienststelle gem. § 21 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 LPVG NRW. Dazu zählen Seminargebühren, Fahrtkosten und Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
Zwingende Voraussetzung für eine Freistellung der Dienststelle zur Schulungsteilnahme, für die Fortzahlung des Entgelts und die Übernahme der Schulungskosten ist allerdings ein zuvor gefasster Beschluss des Wahlvorstands über die Teilnahme an der erforderlichen Schulung. Der Beschluss muss in einer Sitzung gefasst werden und neben den teilnehmenden Personen (also den Wahlvorstandsmitgliedern) auch den Veranstalter, den Zeitraum und den Ort der Schulung beinhalten. Wichtig ist, dass dieser Beschluss vor der Schulungsteilnahme gefasst wird und der Dienststelle rechtzeitig (ca. 14 Tage vorher) mitgeteilt wird. Generell gilt, der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Ein Beschluss ist also gefasst, wenn zwei Wahlvorstandsmitglieder dafür stimmen (§ 1 Abs. 4 WO-LPVG).

Eine umfassende Darstellung der Freistellungsmöglichkeiten, die Sie als Mitglied des Wahlvorstandes haben, finden Sie in unserem Freistellungsratgeber.

Nein, denn das Amt des Wahlvorstands ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Allerdings kann die umfangreiche Tätigkeit des Wahlvorstands nicht einfach neben der eigentlich geschuldeten Tätigkeit geleistet werden. Das sieht auch der Gesetzgeber so. Daher hat der Wahlvorstand gem. § 21 Abs. 2 LPVG NW das Recht, seine Aufgaben während der Arbeitszeit wahrzunehmen und zwar ohne eine Kürzung des Entgelts. Es ist also nicht erforderlich, die Wahlvorstandsarbeit in der Freizeit zu leisten. Auch Zuschläge oder Überstunden, die ohne die Tätigkeit im Wahlvorstand entstanden wären, sind weiterzuzahlen.
Die Wahlvorstandsmitglieder benötigen keine Erlaubnis der Vorgesetzten, wenn sie sich zur Durchführung ihrer Aufgaben vom Arbeitsplatz entfernen. Allerdings müssen sie sich bei ihrem nächsten Vorgesetzten ab- und wieder zurückmelden. Es ist die Aufgabe der jeweiligen Dienststelle, wegen der Durchführung der Personalratswahlen ausgefallene Arbeitszeit durch organisatorische Maßnahmen auszugleichen.

Ja, Wahlvorstandsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Gemäß § 15 darf ein Wahlvorstandmitglied nämlich während seiner Amtszeit nur aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden (sofern ein dafür erforderlicher wichtiger Grund überhaupt vorliegt). Und dies auch nur, wenn der bestehende Personalrat zustimmt oder das Verwaltungsgericht die nicht erteilte Zustimmung ersetzt (§ 21 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 LPVG NW). Eine ordentliche Kündigung eines Wahlvorstandsmitglieds ist ausgeschlossen. Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Bestellung zum Wahlvorstand und endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Er wirkt aber noch ein halbes Jahr ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach (§ 15 Abs. 3 KSchG).

Für jedes Wahlvorstandsmitglied ist es gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW ausdrücklich erlaubt, ein Ersatzmitglied zu benennen. Das stellt die Handlungsfähigkeit sicher. Ist ein Wahlvorstandsmitglied ausgeschieden oder verhindert, so ist das persönliche Ersatzmitglied für die Tätigkeit des Wahlvorstandes heranzuziehen.

Zur Unterstützung kann der Wahlvorstand Wahlhelferinnen und Wahlhelfer bestellen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 WO-LPVG), die wahlberechtigt, jedoch nicht wählbar sein müssen. Wahlhelferinnen und Wahlhelfer gehören nicht zum Wahlvorstand, sie unterstützen ihn aber z. B. bei der Durchführung der Wahlhandlung im Wahllokal und beim Stimmen auszählen. Sie dürfen allerdings nur in Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstandes tätig werden. Auch die Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes können Wahlhelferinnen- und Wahlhelferfunktionen übernehmen. Notwendige Versäumnisse der Arbeitszeit durch die Tätigkeit für den Wahlvorstand haben keine Minderung der Dienstbezüge und des Arbeitsentgeltes zur Folge. § 42 Abs. 2 LPVG NRW gilt für Wahlhelferinnen und Wahlhelfer entsprechend.

Gemäß § 13 Abs. 1 LPVG NRW werden Personalräte in allen Dienststellen gebildet, die in der Regel mindestens fünf wahlberechtigte Beschäftigte haben, von denen drei wählbar sein müssen. Gewählt wird also in der Dienststelle, wobei in § 1 LPVG NRW konkretisiert wird, was unter einer Dienststelle im Sinne des LPVG zu verstehen ist. Danach werden als Dienststellen unter anderem die Behörden, Einrichtungen und Betriebe des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts genannt.
Schwierig ist oft die Abgrenzung von Dienststellen zu Teil- oder Nebenstellen und die Frage, ob in den Teil- oder Nebendienststellen jeweils ein eigener Personalrat zu wählen ist. Nebenstellen sind Bestandteile einer Dienststelle, denen für einen begrenzten Bereich die selbständige Erledigung von Teilaufgaben der Hauptdienststelle zugeordnet sind (z.B. Geschäftsstellen einer Sparkasse; Außenstellen von Ämtern). Teildienststellen sind im Unterschied zu Nebendienststellen solche Verwaltungsteile, die lediglich räumlich von der Hauptdienststelle ausgegliedert sind, ohne Selbständigkeit in irgendeiner Form zu erlangen.
Erklärt die oberste Dienstbehörde diese Neben- oder Teildienststellen zu selbständigen Dienststellen und gibt es dort eine selbständige Regelungskompetenz im personellen und sachlichen Bereich, so wählen die dort Beschäftigten einen eigenen Personalrat. Geschieht dies, ist für Teil-/Nebendienststelle und Hauptdienststelle je ein örtlicher Personalrat und ein gemeinsamer Gesamtpersonalrat zu wählen (§ 1 Abs. 3 LPVG NRW).
Unterbleibt diese Verselbständigung bleiben die Beschäftigten der Teil-/Nebendienststelle zum Personalrat der Hauptdienststelle wahlberechtigt und wählbar. Der Wahlvorstand kann für solche Dienststellenteile die Stimmabgabe dort durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen (§ 18 Abs. 1 WO).

Die Tätigkeit des Wahlvorstands beginnt nach seiner Bestellung und endet mit dem Ende der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Personalrates (§ 30 Abs. 1 LPVG NRW).

Auf unseren Wahlvorstandsschulungen zur Personalratswahl 2024 klären unsere Referent*innen praxisorientiert und kompetent alle weiteren Fragen, die sich Ihnen als Mitglied des Wahlvorstandes stellen und liefern Ihnen hilfreiche Materialien zu diesen Themen:

Aufgaben des Wahlvorstandes

  • Namentliche Bekanntgabe der Mitglieder des Wahlvorstandes
  • Festlegung des Wahltermins
  • Feststellung der Beschäftigtenzahl (§ 2 Abs. 1 WO)
  • Feststellung der Zahl der Personalratsmitglieder

Wahlberechtigte - Wer darf wählen?

  • (Aktives Wahlrecht, Wahlberechtigung)

Wählbarkeit - Wer kann gewählt werden?

  • (Passives Wahlrecht, Wählbarkeit)

Wählerverzeichnis und Wahlausschreiben

  • Aufstellung des Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 2, § 3 WO)
  • Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder (§ 5 WO)
  • Erlass des Wahlausschreibens (§ 6 WO)

Wahlgrundsätze

  • Geheime und unmittelbare Wahl
  • Vorabstimmungen
  • Gemeinsame Wahl
  • Gruppenwahl
  • Verhältniswahl/Listenwahl
  • Mehrheitswahl/Personenwahl

Wahlvorschläge

  • Frist/Nachfrist
  • Inhalt/Form
  • Unterzeichnung
  • Listenvertreterin/Listenvertreter/Kennwort
  • Prüfung/Bekanntgabe

Durchführung der Wahlhandlung

  • Stimmzettel
  • Stimmabgabe
  • Aufgaben des Wahlvorstands
  • Schriftliche Stimmabgabe (§§ 16, 17 WO)
  • Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe (§ 18 WO)

Feststellung des Wahlergebnisses

Abschluss der Wahl

  • Bekanntmachung des Wahlergebnisses
  • Konstituierende Sitzung
  • Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Wahl der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats

  • Wahl der Stufenvertretungen
  • Wahl des Gesamtpersonalrates

Rechtsmittel/Wahlanfechtung

  • Wahlanfechtung
  • Wahlberechtigung und Wählbarkeit, vor der Wahl und nach der Wahl
  • Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit

Schutz und Kosten der Wahl

  • Schutz der Wahl, Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und Wahlvorstandsmitglieder
  • Kosten der Wahl

Fristberechnung / Losentscheid

  • Berechnung von Wochenfristen (siehe §§ 187, 188 Abs. 2 BGB)
  • Berechnung von Tagesfristen
  • Unverzüglich
  • Losentscheid

Sie haben die Wahl, ob Sie unsere Wahlvorstandschulungen als Webinar oder in Präsenz besuchen möchten.

Die PR-Wahlapp

wahlhelfer-app        Wahlhelfer-Qr-codes

Speziell für die Personalratswahlen nach dem LPVG haben wir eine App sowohl für android als auch iOS entwickelt, mit der wir Ihnen bereits vor dem Besuch einer Wahlvorstandsschulung Orientierung geben über Fragen der Freistellung für Wahlvorstandsmitglieder und die Kostenübernahme für diese Schulungen. Außerdem beantworten wir einige grundsätzliche Fragen zu den Wahlen. Mit dem Fristenrechner dieser App lassen sich wichtige terminliche Eckpunkte schnell bestimmen, der Gruppenrechner errechnet abhängig von der Gesamtzahl der Beschäftigten und der Anzahl der Arbeitnehmer*innen und Beamt*innen in der Dienststelle die Zahl der Sitze im Personalrat und klärt, wie viele Sitze jeweils an die beiden Gruppen gehen müssen.

Mit der App haben Sie zudem einen jeweils aktuellen Überblick über die Termine und Orte der von uns angebotenen Wahlvorstandsseminare, inklusive Anmeldestand sowie einen Überblick über die Termine und Orte der beiden Grundlagenschulungen PR I und PR II für einen guten Start in die Amtszeit nach der Wahl.

Gruppe PR-Wahl

Auf facebook finden Sie unter dem Stichwort Personalratswahlen Ihr Netzwerk für die Personalratswahlen. Diese Gruppe bietet allen Wahlvorständen, Personalräten und anderweitig bei den Personalratswahlen engagierten Kolleg*innen die Gelegenheit zum Austausch, zu Fragen und gegenseitiger Beratung.

Sie haben eine Frage zu den Seminaren für die Personalratswahlen, die hier nicht beantwortet wurde? Unser Kollege Sascha Steffens hilft Ihnen gern weiter!

Sascha Steffens
Bildungsreferent
Diese Seite empfehlen:        
drucken:  
merken: