Unsere Grundlagenseminare zum Thema Betriebsratsarbeit in Kooperation mit ver.di

Das Betriebsverfassungsgesetz ist das unerlässliche Handwerkszeug des Betriebsrats. Sie möchten sich als gesetzliche Interessenvertreter*in weiterbilden, um zum Beispiel für die nächsten Verhandlungen mit dem Arbeitgeber gewappnet zu sein? Wir unterstützen Sie gerne dabei! Unsere Grundlagenseminare vermitteln Ihnen die erforderlichen Kenntnisse für die kompetente und erfolgreiche Vertretung der Interessen Ihrer Kolleginnen und Kollegen.

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Neugewählt - was nun?

Unsere Referentin Christina fasst in diesem kurzen Video in ihren Worten Inhalte des Grundlagenseminar zusammen - und was neugewählte Betriebsrät*innen nun tun sollten:

Video file

Dieses und weitere Videos finden Sie auch auf unserer You Tube-Seite.

 

Ihr Recht auf Fortbildung für die Betriebsratsarbeit: gut beraten und rechtssicher für das Seminar freistellen lassen

Als Mitglied des Betriebsrates haben Sie nach Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) das Recht auf bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an Schulungsveranstaltungen sofern diese Wissen vermitteln, das in der Betriebsratsarbeit benötigt wird. Und mehr noch:

„Es gehört zu den Amtspflichten des Betriebsrats, sich das für seine Arbeit erforderliche Fachwissen anzueignen.“
BAG, Beschluss vom 21.04.1983 - 6 ABR 70/82

Im folgenden einige Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um Ihr Recht auf Freistellung:

Den Anspruch von Betriebsratsmitgliedern auf Teilnahme an erforderlichen Schulungsveranstaltungen regelt der § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz. Unter welchen Bedingungen eine Seminarteilnahme erforderlich ist, ist dagegen durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geklärt. Danach ist die Teilnahme an einem Seminar erforderlich, „…wenn auf dem Seminar Kenntnisse vermittelt werden, die für den Betriebsrat unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit er seine aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann.“.  
Einfacher ausgedrückt: Erforderliche Schulungen vermitteln Kenntnisse, die zur Durchführung der Betriebsratsarbeit notwendig sind.
Wann dies der Fall ist beurteilt allein der Betriebsrat.
Wichtig für Sie als neugewähltes Mitglied des Betriebsrates: Da durch die Vermittlung von Grundkenntnissen die einzelnen Betriebsratsmitglieder überhaupt erst in die Lage versetzt werden, ihre Rechte und Pflichten wahrnehmen zu können, sind Grundlagenschulungen für erstmals gewählte Betriebsratsmitglieder grundsätzlich immer erforderlich. Die Erforderlichkeit von Grundlagenseminaren braucht daher auch nicht näher dargelegt zu werden.

Als Mitglied des Betriebsrats sind Sie nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, sich die für die Betriebsratsarbeit notwendigen Kenntnisse anzueignen. So hat es die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eindeutig festgestellt:

„Es gehört zu den Amtspflichten des Betriebsrats, sich das für seine Arbeit erforderliche Fachwissen anzueignen.“
BAG, Beschluss vom 21.04.1983 - 6 ABR 70/82

In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass jedes neu gewählte Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Teilnahme an erforderlichen Grundlagenseminaren hat. Das gilt jedenfalls für diese Schwerpunktthemen:

  • Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts
  • Grundkenntnisse über Arbeitsschutz und Unfallverhütung (Arbeitssicherheit)
  • Grundkenntnisse des allgemeinen Arbeitsrechts einschließlich der einschlägigen Tarifverträge

Eine Vielzahl von Veranstaltern bietet Seminare für Betriebsräte an. Der Betriebsrat ist frei in seiner Auswahl - es steht in seinem Ermessen, welche Veranstaltung er aussucht und der Arbeitgeber hat dabei kein Mitspracherecht. Der Besuch gewerkschaftlicher Seminare hat einige Vorzüge, denn dort haben Betriebsratsmitglieder die Gelegenheit, Betriebsräte aus anderen Betrieben derselben Branche oder desselben Unternehmens/Konzerns kennen zu lernen und Erfahrungen auszutauschen. Auch in der Konzeption unterscheiden sie sich von vielen privaten Anbietern. Gerade zu Beginn der Betriebsratstätigkeit sollte darauf geachtet werden, dass die Wissensvermittlung auf die praktischen Bedürfnisse der Betriebsratsarbeit zugeschnitten ist. Die gewerkschaftlichen Angebote genießen zudem den Vorzug, dass ihnen die Rechtsprechung bescheinigt hat, dass

 “… die Gewerkschaften als die berufenen Vertreter der dienst-, arbeits- und sozialrechtlichen Belange der Beschäftigten in jeder Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Schulung bieten und für die Erfüllung dieser Aufgaben mit in erster Linie in Betracht kommen.“  (BVerwG, Beschluss vom 27.04.1979 - 6 P 45.78).

Wichtig: Der Betriebsrat ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Schulungsveranstaltung zu besuchen, die die geringsten Kosten verursacht. Vielmehr ist entscheidend, welche Veranstaltung die höhere Qualität der Schulung und damit die Erreichung eines besseren Lernerfolges verspricht

„Der Betriebsrat ist deshalb allerdings nicht gehalten, anhand einer umfassenden Marktanalyse den günstigsten Anbieter zu ermitteln und ohne Rücksicht auf andere Erwägungen auszuwählen. Er muss nicht die kostengünstigste Schulungsveranstaltung auswählen, wenn er eine andere Schulung für qualitativ besser hält.“

BAG, Beschluss vom 19.03.2008 - 7 ABR 2/07 und BAG, Beschluss vom 28.09.2016 – 7 AZR 699/14

Dies zu beurteilen liegt - im Rahmen seines Ermessens - in der Hand des Betriebsrats.

Für die Schulungsteilnahme ist ein wirksamer Beschluss des Betriebsratsgremiums notwendig, der sogenannte Entsendebeschluss. Dieser Beschluss ist für die Teilnahme äußerst wichtig, da im Falle eines fehlenden oder nichtigen Beschlusses der Arbeitgeber grundsätzlich nicht zur Übernahme der Schulungskosten verpflichtet ist.
Für eine wirksame Beschlussfassung hat eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Ladung der Betriebsratsmitglieder zur Betriebsratssitzung unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen, wobei die geplante Entsendung des oder der Betriebsratsmitglieder auf der Tagesordnung zu benennen ist. Der Beschluss ist dann durch das beschlussfähige Betriebsratsgremium mit einfacher Mehrheit vor der Schulungsteilnahme zu fassen. Der Beschluss muss sich auf eine konkrete Schulungsveranstaltung (Veranstalter, Ort, Zeit und Kosten) beziehen und die teilnehmenden Betriebsratsmitglieder namentlich benennen.
Der Betriebsrat hat den Arbeitgeber zudem rechtzeitig über die geplante Seminarteilnahme zu unterrichten. Anzugeben ist, wann die Schulung stattfindet, wie lange sie dauert, mit welchen Themen sie sich befasst und wer an ihr teilnimmt. Eine Unterrichtungsfrist enthält das Gesetz nicht. Allgemein wird davon ausgegangen, dass die Unterrichtung spätestens 3 bis 4 Wochen vor der Teilnahme erfolgen soll.
Aufgrund des Betriebsratsbeschlusses ist das an der Betriebsratsschulung teilnehmende Betriebsratsmitglied berechtigt, der Arbeit fernzubleiben, ohne dass es einer Freistellungserklärung, Zustimmung oder Genehmigung des Arbeitgebers bedarf.

Hier unser ausführlicher Freistellungsratgeber - Grundsätze, Urteile, Erfahrungen - für Mitglieder des Betriebsrate

Es gibt keine gesetzliche Begrenzung der Teilnehmerzahl für erforderliche Schulungen. Die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme insgesamt wie auch bzgl. der Anzahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder richtet sich nach den Verhältnissen im Betriebsrat und im Betrieb. Bei Grundlagenschulungen haben aber – siehe oben - grundsätzlich alle neugewählten Betriebsratsmitglieder einen Schulungsanspruch.
Dieser Anspruch kann auch nicht dadurch ersetzt werden, dass etwa nur ein Betriebsratsmitglied an einer Schulung teilnimmt und seinen Kolleg*innen im Nachgang das Wissen weitervermittelt:

„Der Betriebsrat kann nicht auf Dauer darauf verwiesen werden, ein Betriebsratsmitglied könne sich die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise, etwa durch Selbststudium oder durch Befragung der übrigen, besser informierten Betriebsratsmitglieder verschaffen.“
BAG, Beschluss vom 19.03.2008 - 7 ABR 2/07

Bei der Auswahl der Schulungsveranstaltung entscheidet allein der Betriebsrat und unter konkurrierenden Angeboten hat er ein eigenständiges Auswahlrecht.
Zwar hat der Betriebsrat bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Das Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat aber klargestellt, dass der Betriebsrat nicht die kostengünstigste Schulungsveranstaltung auswählen muss, wenn er eine andere Schulung für qualitativ besser hält:

„Der Betriebsrat ist deshalb allerdings nicht gehalten, anhand einer umfassenden Marktanalyse den günstigsten Anbieter zu ermitteln und ohne Rücksicht auf andere Erwägungen auszuwählen. Er muss nicht die kostengünstigste Schulungsveranstaltung auswählen, wenn er eine andere Schulung für qualitativ besser hält.“

BAG, Beschluss vom 19.03.2008 - 7 ABR 2/07 und BAG, Beschluss vom 28.09.2016 – 7 AZR 699/14

Nur wenn mehrere gleichzeitig angebotene Veranstaltungen auch nach Ansicht des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums als qualitativ gleichwertig anzusehen sind, kann eine Beschränkung auf die preiswertere Veranstaltung in Betracht kommen.

Beim Vergleich der Anbieter kann übrigens auch die Gewerkschaftsnähe des Anbieters ein Argument für ein Seminar mit höheren Kosten sein: Der Betriebsrat kann auch die Vorteile eines gewerkschaftlichen oder gewerkschaftsnahen Schulungsanbieters in seine Auswahlentscheidung einfließen lassen. Wenn der Betriebsrat seine Schulungsauswahl entsprechend darlegen kann, hat der Arbeitgeber auch höhere Kosten zu tragen.

“Der Betriebsrat kann seine Auswahlentscheidung bei vergleichbaren Seminarinhalten auch von dem Veranstalter selbst abhängig machen. Der Betriebsrat kann in diesem Zusammenhang berücksichtigen, dass gewerkschaftliche oder gewerkschaftsnahe Anbieter eine an den praktischen Bedürfnissen der Betriebsratsarbeit ausgerichtete Wissensvermittlung erwarten lassen und eine gemeinsame Gewerkschaftszugehörigkeit ein Klima gegenseitigen Vertrauens schafft, das den Schulungserfolg fördert.“

BAG, Beschluss vom 28.06.1995 - 7 ABR 55/94

Der Anspruch neugewählter Mitglieder des Betriebsrates auf Grundlagenschulung ist durch Gesetzgebung und Rechtsprechung so klar geregelt, dass es an diesem Punkt selten zu Problemen mit dem Arbeitgeber kommt. Sollte es dennoch Schwierigkeiten geben, beraten wir unsere Teilnehmenden gern. Ein paar gängige Argumente, mit denen Arbeitgeber gelegentlich versuchen, Schulungsteilnahmen zu verhindern und wie man ihnen begegnen kann, haben wir auch in unseren „Argumenten für den Seminarbesuch“ zusammengefasst.

Wir beraten und unterstützen unsere Teilnehmer*innen auch im Vorfeld des Seminars bei ihrer Freistellung für den Seminarbesuch. Unser Freistellungsratgeber für Betriebsratsschulungen ist von auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwält*innen und Jurist*innen erstellt, mit Auszügen aus den relevanten Gesetzen und Urteilen belegt und wird regelmäßig aktualisiert. Dort erklären wir z.B. den Unterschied zwischen erforderlichen und geeigneten Schulungen und beantworten Fragen zur Kostenübernahme oder Seminarbeantragung.

Wir sind auch persönlich für Sie da: Unter jedem einzelnen Seminartermin auf unseren Seiten finden Sie bei uns eine Ansprechpartnerin / einen Ansprechpartner, falls es weitere Fragen gibt.

Wir sorgen dafür, dass Sie Ihr Recht auf bezahlte Freistellung für Weiterbildung wahrnehmen können und die Kosten für die erforderlichen Schulungen von Ihrem Arbeitgeber getragen werden!

Unsere Seminare zum Betriebsverfassungsgesetz vermitteln notwendige Kenntnisse, die jedes Betriebsratsmitglied braucht, um die vielseitigen Aufgaben des Betriebsrates durchführen zu können. Praxisnah thematisieren wir Rechte und Pflichten des Betriebsrates, weisen auf mögliche Stolpersteine hin und klären die persönliche Rechtsstellung von Betriebsratsmitgliedern. Schwerpunkte in den Grundlagenseminaren sind die Informations- und Beteiligungsrechte, aber vor allem die Durchsetzungsmöglichkeiten des Betriebsrates. Diese Grundkenntnisse sind Voraussetzung für das Verständnis aller weiteren aufbauenden oder themenorientierten Seminare, die wir in unserem Seminarprogramm für „alte Hasen“ im Betriebsrat anbieten.

Alles, was Sie über die Freistellung zum Besuch unserer Seminare für Betriebsrät*innen wissen müssen finden Sie in unserem Freistellungsratgeber.

Wir haben uns auch klassische Arbeitgeberargumente gegen den Seminarbesuch angeschaut und hier gute Argumente für den Seminarbesuch zusammengestellt.

Sie haben weitere Fragen rund um unser Seminarangebot für Betriebsrät*innen in Kooperation mit ver.di? Unsere Kollegin Ruth Schwabe hilft Ihnen gern weiter!

ANSPRECHPARTNERIN

Ruth Schwabe
Bildungsreferentin
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