FREISTELLUNG FÜR DIE SCHULUNG VON MITGLIEDERN DES WIRTSCHAFTSAUSSCHUSSES

In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat gemäß § 106 Abs. 1 BetrVG die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben müssen die Mitglieder im Wirtschaftsausschuss über betriebswirtschaftliches Grundlagenwissen verfügen.

Im Betriebsverfassungsgesetz existiert keine spezielle eigene Regelung zum Schulungsanspruch der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses. Zur Beantwortung der Frage ist daher zwischen im Wirtschaftsausschuss tätigen Betriebsratsmitgliedern und im Wirtschaftsausschuss tätigen Mitgliedern, die nicht auch gleichzeitig Mitglieder des Betriebsrates sind, zu unterscheiden.

Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, die gleichzeitig auch Mitglieder des Betriebsrats sind, haben einen Anspruch auf Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Es gelten hier die Regelungen zum Schulungsanspruch von Betriebsratsmitgliedern.

Für Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, die nicht gleichzeitig im Betriebsrat sind, ist im Gesetz kein Schulungsanspruch geregelt. Nach der herrschenden Meinung in der Literatur und Teilen der Rechtsprechung wird der Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG jedoch auch hier entsprechend angewendet. Da alle Mitglieder des Wirtschaftsausschusses über die erforderlichen Kenntnisse verfügen sollen, sind erforderlichen Schulungen im Interesse der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsausschusses auch für alle geboten.

So hat die Rechtsprechung den Schulungsanspruch eines nicht dem Betriebsrat angehörenden Wirtschaftsausschussmitglieds bejaht, wenn der Betriebsrat keine Arbeitnehmer finden konnte, die bereits die erforderliche Fachkompetenz für die Arbeit im Wirtschaftsausschuss besitzen.

 

Tipp: Bei geplanten Schulungen von Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses, die keine Mitglieder des Betriebsrats sind, sollte vor der Schulungsteilnahme eine Rücksprache mit dem Arbeitgeber erfolgen.
Wenn es Probleme gibt, wendet Euch gerne uns. Auch wir teilen die Auffassung, dass Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, die keine Mitglieder des Betriebsrats sind, die Möglichkeit haben müssen, sich schulen zu lassen, um sich ihren Aufgaben entsprechend zu qualifizieren.

Bitte beachten Sie: gleichgültig, ob es sich bei den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses um Betriebsratsmitglieder handelt oder nicht, in beiden Fällen muss die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme vorliegen.

ANSPRECHPARTNERIN

Christine Rosenthal
Juristin (Rechtsassessorin)
Diese Seite empfehlen:        
drucken:  
merken: