GUT ARGUMENTIERT: FREISTELLUNGSRATGEBER FÜR ONLINE-SEMINARE
Onlineseminare haben für betriebliche Interessenvertretungen unter Coronabedingungen eine neue Bedeutung erlangt. Aber welche gesetzlichen Voraussetzungen bestehen für die Teilnahme an Onlineseminaren? Die gesetzlichen Regelungen sind lange vor der Entwicklung derartiger Seminarangebote entstanden. Ist z.B. ein Beschluss, der für ein Präsenzseminar gefasst wurde, auch für das Seminar gültig, wenn es dann online stattfindet? Hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen. Die folgenden Ausführungen gelten dabei für alle Gremien, egal ob Betriebsrat, Personalrat, MAV, JAV oder SBV sofern es keine einschränkenden Hinweise gibt:
Die in den jeweiligen Gesetzen normierten Schulungsansprüche für betriebliche Interessenvertretungen sind zu einer Zeit entstanden, in der Onlineseminare oder ähnliches noch nicht existierten und auch nicht abzusehen waren. In den einzelnen Gesetzen existieren daher keine Vorgaben, in welcher Form eine Schulung abzuhalten ist.
Das gilt für Freistellungsansprüche für die Teilnahme an erforderlichen Schulungsveranstaltungen von:
- Betriebsräten gem. § 37 Abs. 6 BetrVG
- Personalräten nach § 42 Abs. 5 LPVG NRW oder nach § 46 Abs. 6 BPersVG
- Mitgliedern der MAV gem. § 19 Abs. 3 MVG-EKD
- Schwerbehindertenvertretungen gem. § 179 Abs. 4 S. 3 und 4 SGB IX,
- Wahlvorstandsmitgliedern gem. § 20 BetrVG; § 21 Abs. 2 LPVG NRW; § 24 Abs. 2 BPersVG; § 13 Abs. 5 MVG-EKD
- Mitgliedern der JAV gem. § 65 BetrVG; § 58 LPVG NRW; § 62 BPersVG; 49 Abs. 4 MVG-EKD
Für den jeweiligen Schulungsanspruch ist es daher erst einmal völlig unbeachtlich, ob es sich um ein Präsenz- oder ein Onlineseminar handelt. Beide Formen sind rechtlich möglich und die Anspruchsgrundlage ist bei Präsenz- und Onlineseminaren die gleiche. Neben Präsenzseminaren besteht für ein betriebliches Gremium also auch die Möglichkeit der Teilnahme an Onlineseminaren.
Voraussetzung für die Teilnahme an einer Schulung in Form eines Onlineseminares ist lediglich - genauso wie bei Präsenzseminaren -, dass die auf der Veranstaltung vermittelten Kenntnisse für das jeweilige Gremium erforderlich sind. Die Erforderlichkeit ist unabhängig von der Schulungsform immer gleich zu bestimmen:
- Für Betriebsrät*innen sind die Kenntnisse erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in Betrieb und Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann.
- Für den Personalrat gilt: „Das Merkmal der Erforderlichkeit verlangt, dass die Schulung objektiv für die Personalratstätigkeit und subjektiv in Hinblick auf das Schulungsbedürfnis des entsandten Mitglieds geboten ist.“
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann an der Schulung teilgenommen werden, egal ob die Kenntnisse im Rahmen eines Präsenz- oder als Onlineseminar vermittelt werden.
Entscheidungsträger an welcher Veranstaltung, bei welchem Veranstalter und in welchem zeitlichen Rahmen das Gremium teilnimmt, ist immer das Gremium selbst. Nie der Arbeitgeber oder die Dienststelle. Das gilt auch für Wahl der Schulungsform. Das Gremium ist frei darin zu entscheiden, ob es die Veranstaltung als Präsenz- oder Onlineseminar durchführen möchte. Arbeitgeber oder die Dienststelle haben kein Mitspracherecht. Sie können zwar Wünsche äußern, das Gremium ist daran aber nicht gebunden und entscheidet im Rahmen seines Beurteilungsspielraum selbst, auf welche Schulungsform es zurückgreifen möchte.
Onlineseminare können gegenüber Präsenzseminaren den Vorteil haben, dass sie kostengünstiger sind, da keine Verpflegungs-, Übernachtungs- und Anreisekosten anfallen. Aber wie sonst auch, sind nicht allein die Kosten eines Seminars entscheidend.
Es besteht für ein Gremium daher keine Verpflichtung, Onlineseminare auszuwählen. Auch in Coronazeiten bleibt es bei dem Grundsatz, dass ein Gremium nicht ein kostengünstigeres Angebot wahrnehmen muss, wenn es eine andere Schulung für qualitativ besser hält.
Nur wenn ein Onlineangebot auch nach der Ansicht des Gremiums im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens als qualitativ gleichwertig anzusehen wäre, käme eine Beschränkung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auf die kostengünstigere Schulungsveranstaltung in Betracht. Das wird allerdings nur im seltensten Fall gegeben sein.
Denn bei einem Onlineseminar mangelt es am persönlichen Erfahrungsaustausch zwischen den Teilnehmenden und den Referent*innen. Onlineschulungen können als »Bildschirmarbeit« belastend und ermüdend sein. Außerdem besteht die Gefahr, wie bei Inhouseschulungen, dass auf die Teilnehmenden während der Onlineschulung mit beruflichen Anfragen zurückgegriffen wird und keine ungestörte Schulungsteilnahme garantiert ist.
Und selbst wenn ein Gremium derzeit Onlineseminare nutzt, entsteht dadurch für die Zukunft keine Verpflichtung wieder auf Onlineseminare zurückgreifen zu müssen.
Nein, der Beschluss des Gremiums muss sich immer auf eine konkrete Veranstaltung beziehen, den „eierlegenden Wollmilchsaubeschluss“, mit dem das Gremium dann spontan entscheiden kann, ob es eine Schulung als Präsenzseminar oder Onlineseminare besuchen wird, gibt es nicht. Jede Schulungsteilnahme braucht ihre eigene Beschlussfassung bzgl. der Veranstaltung, der Teilnehmenden, Ort und Zeit. Und da sich Online- und Präsenzseminare bzgl. der Kosten, des Ortes, des zeitlichen Umfangs und damit auch der inhaltlichen Ausgestaltung unterscheiden, sind die Beschlüsse zur Teilnahme nicht austauschbar.
Generell gilt: die Kosten für die Teilnahme an erforderlichen Schulungsveranstaltungen hat der Arbeitgeber bzw. die Dienststelle zu tragen.
Diese Kostentragungspflicht des Arbeitgebers gilt unabhängig davon, für welche Seminarform sich ein Gremium entscheidet. Egal ob es sich um ein Präsenzseminar oder ein Onlineseminar handelt, trifft den Arbeitgeber bzw. die Dienststelle die gesetzliche Verpflichtung für die Kosten des Seminars aufzukommen, sofern die Schulung erforderlich ist. Unterschiede kann es in der Art der zu tragenden Kosten geben: Gegebenenfalls sind vom Arbeitgeber / von der Dienststelle auch Kosten zu tragen, die zum Beispiel für die Zurverfügungstellung spezieller Hard- oder Software anfallen, so lange sie erforderlich und verhältnismäßig sind.
Betriebsratsmitglieder haben für die Teilnahme an einem Onlineseminar Anspruch auf Zeitausgleich gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG, wenn diese aus betriebsbedingten Gründen außerhalb ihrer individuellen Arbeitszeiten durchgeführt werden.
Für den PR gelten allerdings andere Regelungen, ein Anspruch auf Freizeitausgleich ist nicht gegeben.
Sind die technischen Voraussetzungen geben, ist die Teilnahme sowohl von zu Hause als auch vom Arbeitsplatz aus denkbar. Die Teilnahme an einem Onlineseminare gibt den Teilnehmern aber grundsätzlich keinen Anspruch auf mobiles Arbeiten oder Homeoffice. Haben die Gremiumsmitglieder in ihrem Betrieb / Dienststelle wie andere Mitarbeiter auch, die rechtliche Möglichkeit eingeräumt bekommen von zu Hause zu arbeiten, können sie an Onlineseminaren auch von zu Hause aus teilnehmen. Im Betrieb oder in der Dienststelle können die Gremiumsmitglieder die Arbeitsplätze benutzen, zu denen sie als Gremiumsmitglieder Zugriffsrechte haben. Zum Beispiel den eigenen Arbeitsplatz oder das Gremiumsbüro.
Falls im Betrieb oder in der Dienststelle keine technischen / räumlichen Möglichkeit für eine ungestörte Teilnahme an einem Onlineseminar besteht, ist der Arbeitgeber bzw. die Dienststelle grundsätzlich verpflichtet diese Voraussetzungen zu schaffen, sofern dies erforderlich und verhältnismäßig ist. Im Zuge dessen kann auch die Möglichkeit des heimischen PC in Betracht zu ziehen sein, auch wenn ansonsten kein mobiles Arbeiten im Betrieb / Homeoffice vorgesehen ist – dabei kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalles an.
Das richtet sich nach der persönlich geschuldeten Arbeitszeit des jeweiligen Gremiumsmitglieds. Sofern die persönliche Arbeitszeit um 8.00 Uhr beginnt, das Onlineseminar aber erst um 11:00 Uhr startet, besteht bis zum Beginn des Onlineseminars noch die Verpflichtung zu arbeiten. Das Gleiche gilt auch für das Seminarende. Würde das Gremiumsmitglied normalerweise noch bis 16:30 Uhr arbeiten, das Onlineseminar endet aber schon um 14:00 Uhr, besteht noch bis zum Ende der persönlichen Arbeitszeit um 16:30 Uhr die Pflicht zur Arbeitsleistung. Die Teilnahme am Onlineseminar unterbricht die persönlich geschuldete Arbeitszeit also nur: für diese Zeit ist der / die Teilnehmende von der Arbeitsleistung freigestellt, davor und danach lebt die Verpflichtung aber wieder auf.
Ja! Wie bei Präsenzseminaren ist auch vor der Teilnahme an einem Onlineseminar auf jeden Fall ein entsprechender Beschluss zu fassen. Ohne einen ordnungsgemäßen Beschluss besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, Freistellung für die Zeit der Seminarteilnahme und für den Arbeitgeber auch keine Verpflichtung, die Seminarkosten zu übernehmen.
Der Arbeitgeber muss einer erforderlichen Schulungsteilnahme von Betriebsratsmitgliedern weder zustimmen noch diese genehmigen. Der vor der Schulungsteilnahme ordnungsgemäß gefasste Beschluss des Betriebsrats über die Schulungsteilnahme reicht aus.
Bei den Personalräten stellt es sich etwas anders dar: Zwar kann auch hier die Dienststelle keinen Einfluss darauf nehmen, für welche Form - Online oder Präsenz - sich das Gremium entscheidet, allerdings ist hier neben der Beschlussfassung noch die Freistellung durch die Dienststellenleitung erforderlich. Dieses Erfordernis bleibt auch bei der Teilnahme an Onlineseminaren bestehen.
Ja, im November 2022 vom Landtag NRW beschlossene Änderungen am AWbG NRW bedeuten, dass nun auch in NRW Bildungsurlaubsverstaltungen digital durchgeführt werden können (§ 9 Absatz 1 Satz 2 AWbG):
§ 9 (Fn 5)
Anerkannte Bildungsveranstaltungen
(1) Bildungsveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes müssen
1. den Grundsätzen des § 1 Absatz 2 bis 4 entsprechen,
2. von Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung durchgeführt werden, die nach § 10 anerkannt sind,
3. allen Arbeitnehmern zugänglich sein und
4. in der Regel täglich acht Unterrichtsstunden, mindestens aber sechs Unterrichtsstunden, von jeweils 45 Minuten umfassen.
Die Bildungsveranstaltungen können auch digital angeboten werden, sofern die Angebote nachweislich einen entsprechenden Zeitrahmen umfassen. Sie dürfen nicht überwiegend einzelbetrieblichen oder dienstlichen Zwecken dienen. Die Teilnahme kann von fachlichen Vorkenntnissen abhängig gemacht werden.
Hier erhalten Sie einen Überblick über unser Angebot an Online-Seminaren.