![](/sites/default/files/styles/header_bild_1200_x_400/public/default_images/hn_freistellungsratgeber%C2%A9PeopleImages_iStock.jpg?itok=3oTPHDBI)
FREISTELLUNG FÜR DIE SCHULUNG VON BETRIEBSRÄTEN NACH BetrVG
Die Wahrnehmung des Betriebsratsmandats erfordert umfangreiche Kenntnisse und politisches Gespür von seinen Trägern. Das Rüstzeug hierfür kann man sich auf speziellen Seminaren – etwa denen des DGB-Bildungswerks NRW e.V. – verschaffen.
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gewährt Betriebsräten für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen bezahlte Arbeitsbefreiung, sofern diese Wissen vermitteln, das in der Betriebsratsarbeit benötigt wird.
Die maßgebliche Vorschrift im Betriebsverfassungsrechts ist § 37. Darin wird zwischen Schulungsveranstaltungen differenziert, die "erforderliche" Inhalte nach § 37 Abs. 6 BetrVG, und solchen, die nur "geeignete" Inhalte nach § 37 Abs. 7 BetrVG vermitteln.
Der wichtigste Unterschied zwischen beiden besteht in der Verpflichtung des Arbeitgebers, die Kosten der Schulungsveranstaltung zu tragen. Diese ist nur bei den "erforderlichen" Veranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG gegeben.
Hier finden Sie unsere Seminare für Betriebsrät*innen im Überblick
ANSPRECHPARTNERIN
![](/sites/default/files/styles/150_x_150/public/2023-09/Rosenthal_Christine_01.jpg?itok=Oq0lQTiG)