ArbG MANNHEIM 19.01.2000 - 8 BV 18/99
Aus den Gründen
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Mit dem BAG AP Nr. 53 zu § 37 BetrVG 1972 geht die Kammer davon aus, dass auch häufig herangezogene Ersatzmitglieder gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG zu Schulungsveranstaltungen entsandt werden können, wenn der Erwerb der vermittelten Kenntnisse für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats erforderlich ist. Der Beteiligte Ziffer 3 hat im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Beteiligten Ziffer 1 über einen Zeitraum von fünf Jahren regelmäßig an mehr als 1/4 der stattfindenden Betriebsratssitzungen teilgenommen. Die vom Beteiligten Ziffer 1 gestellte Prognose, dass auch in Zukunft mit entsprechendem Vertretungsbedarf zu rechnen sei, erscheint danach gerechtfertigt. Die Kammer ist weiter der Auffassung, dass die Teilnahme an jeder dritten bis vierten Betriebsratssitzung den Begriff der Häufigkeit erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beteiligten Ziffer 2 verlangt das BAG a. a. O. nicht, dass die Vertretungsfälle sehr häufig sein müssen. Eine genauere Bestimmung des erforderlichen Maßes der Häufigkeit lässt sich der fraglichen BAG-Entscheidung nicht entnehmen.
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