BAG 12.01.2011 − 7 ABR 94/09

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:

1. Ein Antrag auf Feststellung, dass der Betriebsrat berechtigt ist, ein Betriebsratsmitglied zu einer Schulungsveranstaltung zu entsenden, ist nur hinreichend bestimmt i. S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die zeitliche Lage und der Ort der Veranstaltung genannt werden. Es genügt nicht, eine nur thematisch und nach Veranstalter eingegrenzte Art von Schulung anzugeben.

2. Der Erwerb von Kenntnissen der Rhetorik, die eine Schulungsveranstaltung vermitteln soll, kann erforderlich i. S. von § 37 Abs. 6 BetrVG sein. Die Erforderlichkeit verlangt die Darlegung, dass gerade das zu der Schulung entsandte Betriebsratsmitglied die dort vermittelten Kenntnisse nach den Verhältnissen im Betrieb und im Betriebsrat braucht, damit der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann.

 

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