2. SONDERURLAUB FÜR BEAMTINNEN UND BEAMTE
Auch Beamtinnen und Beamte haben die Möglichkeit, für Bildungsmaßnahmen eine Freistellung in Anspruch zur nehmen. Allerdings ist der Sonderurlaub für Bildungsveranstaltungen für Beamtinnen und Beamte nicht mit dem Bildungsurlaub nach dem AWbG zu verwechseln (auf den Beamte keinen Anspruch haben). Die Anspruchsgrundlage richtet sich vielmehr danach, ob es sich um Sonderurlaub
- für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie Richterinnen und Richter des Bundes nach der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) handelt, siehe Beamt*innen Bund,
oder
- für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter des Landes NRW nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW), siehe Beamt*innen Land
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