GUT ARGUMENTIERT FÜR DEN SEMINARBESUCH: FREISTELLUNG FÜR PERSONALRÄTE
Für die Fortbildung von Personalräten gelten klare, gesetzliche Regelungen. Dennoch werden Personalräte oft mit Einwänden gegen den Seminarbesuch oder die damit verbundenen Kosten konfrontiert. Wir haben hier für Sie die häufigsten Fragestellungen zur Teilnahme von Personalratsratsmitgliedern an erforderlichen Schulungsveranstaltungen gem. § 42 Abs. 5 LPVG NRW und gem. § 54 Abs. 1 BPersVG zusammengefasst. Damit Sie gute Argumente für den Seminarbesuch haben!
Achtung: Das BPersVG wurde 2021 novelliert. Inhalte des alten § 46 Abs. 6 finden sich nun z.B. im § 54 Abs. 1 BPersVG. Sofern im Folgenden Gerichtsurteile zitiert werden, beziehen sich dort genannte Paragrafen häufig auf das alte BPersVG!
Die hier angeführten Argumente und die zitierte Rechtsprechung gelten speziell für die Rechtslage der Personalräte. Wir haben aber natürlich auch Gute Argumente für Betriebsräte.
Hier die Fragen, zu denen es gute Argumente gibt:
Grundsätzlich gilt: Für eine verantwortungsvolle und effektive Ausübung des Personalratsmandats sind entsprechende Kenntnisse erforderlich - und dieses Wissen muss erst einmal erworben werden. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat dies bereits vor langer Zeit klar gestellt:
„Personalratsmitglieder, die erstmals in den Personalrat gewählt sind oder die diesem Gremium noch nicht allzu lange Zeit angehören, müssen mit der Materie des Personalvertretungsrecht vertraut gemacht werden. Es ist gerade das erklärte Ziel des § 46 Abs. 6 BPersVG (Bundespersonalvertretungsgesetz), sicherzustellen, dass Personalvertretungsmitglieder im Bedarfsfall mit dem notwendigen Rüstzeug an Kenntnissen versehen werden, um ihre Arbeit zum Wohl der Beschäftigten und auch im Interesse einer vertrauensvollen und sachlichen Zusammenarbeit mit der Dienststelle zu erfüllen."
BVerwG, Beschluss vom 27.04.1979 – 6 P 76.78
Diese Rechtsprechung ist auch auf das LPVG NRW (Landespersonalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen) anzuwenden, so wie alle Entscheidungen, die in diesem Text benannt werden.
Bei dem Begriff der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der durch die Rechtsprechung konkretisiert wurde. Erforderliche Schulungen vermitteln dem Personalrat Kenntnisse, die zur Durchführung der Personalratsarbeit notwendig sind. Eine bloße Nützlichkeit der Schulung für die Aufgaben des Personalrats reicht nicht aus.
„Das Merkmal der Erforderlichkeit verlangt, dass die Schulung objektiv für die Personalratstätigkeit und subjektiv für im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis des entsandten Mitglieds geboten ist.“
OVG Münster, Beschluss vom 16.04.2008 - 1 A 4630/06
Doch wer beurteilt dies?
„§ 46 Abs. 6 BPersVG legt die Entscheidung, ob ein Personalratsmitglied und gegebenenfalls welches zu einer bestimmten Schulungs- oder Bildungsveranstaltung zu entsenden ist, in die Hand des Personalrats.“
BVerwG, Beschluss vom 14.06.2006 – 6 P 13.05
Entscheidungsträger ist der Personalrat als Gremium. Dem Personalratsgremium steht diesbezüglich ein Beurteilungsspielraum zu in dessen Rahmen es entscheidet, ob die Schulungsteilnahme in Hinblick auf den Inhalt der Veranstaltung, die Dauer und die Teilnehmerzahl erforderlich ist und ob die Kosten angemessen sind. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten ist der Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel zu beachten.
Die Entscheidung, ob und welches Mitglied des Personalrats zur Schulung entsendet wird, trifft der Personalrat als Gremium durch einen Beschluss . Die Frage der Erforderlichkeit hat der Personalrat dabei nicht nach seinem subjektiven Ermessen zu beantworten, sondern vom Standpunkt eines vernünftigen Dritten.
Die Dienststellenleitung ist also nicht die "vernünftige" Instanz zur Beurteilung der Erforderlichkeit, denn sie ist interessengebunden. Ihre Ablehnung der Schulungsteilnahme ist daher allenfalls Ausgangspunkt für Diskussionen oder Gerichtsverfahren, aber nicht "kraft Amtes" das letzte Wort.
Mehr dazu und zu weiteren Fragen rund um die Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung, finden Sie in unserem Freistellungsratgeber.
Ja, für die Seminarteilnahme des Personalratsmitglieds ist stets dessen Freistellung durch die Dienststellenleitung erforderlich. Denn sowohl im BPersVG als auch im LPVG NRW und anderen landesgesetzlichen Regelungen reicht der wirksame Entsendebeschluss des Personalrats bezogen auf ein konkretes Personalratsmitglied und auf eine konkrete Schulungsveranstaltung zur Seminarteilnahme noch nicht aus. Zusätzlich ist immer noch die Freistellung durch die Dienststellenleitung für die Zeit der Schulungsteilnahme erforderlich.
Grundkenntnisse werden in Grundlagenschulungen vermittelt. Dabei handelt es sich um:
Grundkenntnisse des Personalvertretungsrechts
„Personalratsmitglieder, die erstmals in den Personalrat gewählt sind oder die diesem Gremium noch nicht allzu lange Zeit angehören, müssen mit der Materie des Personalvertretungsrecht vertraut gemacht werden. Es ist gerade das erklärte Ziel des § 46 Abs. 6 BPersVG (Bundespersonalvertretungsgesetz), sicherzustellen, dass Personalvertretungsmitglieder im Bedarfsfall mit dem notwendigen Rüstzeug an Kenntnissen versehen werden, um ihre Arbeit zum Wohl der Beschäftigten und auch im Interesse einer vertrauensvollen und sachlichen Zusammenarbeit mit der Dienststelle zu erfüllen."
BVerwG, Beschluss vom 27.04.1979 – 6 P 76.78
Grundkenntnisse des allgemeinen Arbeitsrechts bzw. Beamtenrechts
„Die Vermittlung von Grundkenntnissen im Arbeitsrecht ist für eine ordnungsgemäße Personalratstätigkeit unentbehrlich. Zwischen dem Personalvertretungsrecht und dem Arbeitsrecht bestehen vielfältige und enge Verflechtungen. Der Personalrat kann die ihm gesetzlich zugewiesenen Beteiligungsrechte und allgemeinen Aufgaben nur dann angemessen wahrnehmen, wenn bei ihm Grundwissen über individuelles und kollektives Arbeitsrecht vorhanden ist.“
BVerwG, Beschluss vom 14.06.2006 – 6 P 13.05
Grundkenntnisse des Tarifrechts
„Ein Schulungsbedarf im - individuellen wie kollektiven - Arbeitsrecht, zu dem auch die hier streitigen Kenntnisse im Tarifver-tragsrecht gehören, ist im Grundsatz nunmehr generell anzuerkennen, also hinsichtlich jedes einzelnen Personalratsmitglieds.“
OVG Münster, Beschluss vom 16.04.2008 - 1 A 4630/06.PVB
Arbeits- und Gesundheitsschutz
“Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der Personalrat unabhängig von der Art der Dienststelle und aktuell zu Tage tretenden Gefährdungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und er Unfallverhütung kontinuierlich mitarbeiten soll. Grundkenntnisse in diesem Bereich benötigt der Personalrat immer, ohne dass es eines aktuellen oder absehbaren dienststellen- oder personalratsbezogenen Anlasses bedarf.“
BVerwG, Beschluss vom 14.06.2006 – 6 P 13.05
Grundkenntnisse sind für jedes neu gewählte Personalratsmitglied erforderlich und zwar ohne weitere Begründung.
Denn erst durch die Vermittlung von Grundkenntnissen, weiß das Personalratsmitglied um seine Rechte und Pflichten im Rahmen seines Personalratsmandats. Ohne Grundkenntnisse kann die Tätigkeit des Personalrats überhaupt nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden. Durch die auf Grundlagenschulungen vermittelnden Grundkenntnisse werden die einzelnen Personalratsmitglieder überhaupt erst in die Lage versetzt, ihr Mandat sachgemäß ausüben zu können.
„Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Die Grundschulung ist die notwendige Kenntnisvermittlung für solche Personalratsmitglieder, die noch keine ausrei-chenden Kenntnisse des geltenden Personalvertretungsrechts besitzen.“
BVerwG, Beschluss vom 11.07. 2006 - 6 PB 8/06
Eine erneute Grundlagenschulung kann auch für Personalratsmitglieder erforderlich sein, die nach einer Unterbrechung von mindestens einer Wahlperiode wieder in den Personalrat gewählt wurden oder einrücken.
Außerdem kann Auffrischung des Grundwissens von etablierten Personalmitglieder aufgrund von grundlegenden Gesetzes- oder Tarif- oder Rechtsprechungsänderungen ebenfalls erforderlich sein. In diesem Fall muss der Personalrat die Erforderlichkeit der Schulung des Personalratsmitglieds begründen.
Für Ersatzmitglieder des Personalrates gibt es nach LPVG NRW und BPersVG unterschiedliche Regelungen, s. unter "Wann haben Ersatzmitglieder einen Schulungsanspruch?"
Hier gibt es einen Überblick über unser aktuelles Angebot an Grundlagenschulungen für Personalräte.
Spezialkenntnisse gehen - wie der Begriff nahelegt - über Grundkenntnisse hinaus, sie dienen der Wissensvertiefung und Erweiterung. Eine Schulung zu Spezialkenntnissen ist immer dann erforderlich, wenn der Personalrat die auf der Schulung zu vermittelnden Kenntnisse für seine Tätigkeit jetzt oder demnächst braucht, um seine anstehenden Aufgaben sachgemäß erfüllen zu können .
Um eine Spezialschulung handelt es sich nicht nur bei einem fachlich sehr eng zugeschnittenen Themenkreis. Spezialschulungen liegen auch dann vor, wenn in bestimmten für die Personalratstätigkeit relevanten Tätigkeitsfeldern Kenntnisse vermittelt werden, die über Grundzüge hinausgehen, insbesondere der Wissensvertiefung und -erweiterung diene
BVerwG, Beschluss vom 11.07. 2006 - 6 PB 8/06
Werden Spezialkenntnisse vermittelt, ist nach der Rechtsprechung die Teilnahme allerdings nicht für das gesamte Gremium erforderlich - also anders als bei den Grundlagenschulungen.
Spezialschulungen sind nur für diejenigen Personalratsmitglieder erforderlich, die mit diesem Thema im Gremium tatsächlich betraut sind, sich spezialisiert haben oder in Ausschüssen tätig sind. Anders ausgedrückt: diejenigen haben einen Anspruch, die sich in der Gremiumsarbeit mit dem zu schulenden Aufgabenbereich auch tatsächlich befassen bzw. befassen werden. Denn für diejenigen sind die auf der Schulung vermittelten Kenntnisse erforderlich, damit sie die derzeitige oder demnächst anstehende Personalratsarbeit ordnungsgemäß ausführen können .
Es ist also zu prüfen, ob
- die in der Schulung vermittelten Spezialkenntnisse entweder gegenwärtig oder in naher Zukunft für die Personalratsarbeit erforderlich sind,
und
- für welches Personalratsmitglied die Schulung im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner besonderen Aufgaben im Personalrat erforderlich ist.
Das Gesetz enthält weder eine Beschränkung noch irgendwelche Vorgaben, wie lange eine Schulung dauern darf.
Die Dauer einer Schulung bestimmt sich nach der Rechtsprechung des BVerwG nach dem Maßstab der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit. Der Begriff der Erforderlichkeit bezieht sich nach Auffassung des BVerwG in erster Linie auf die jeweils zu vermittelnden Kenntnisse, es lehnt eine schematische Obergrenze für die Schulungsdauer ab und eine Grundschulung zum Personalvertretungsrecht ist nicht auf höchstens fünf Tage begrenzt. BVerwG, Beschluss vom 14.11.1990 - 6 P 4.89
Die angemessene Dauer der Grundschulung ist nach dem Maßstab der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit, insbesondere dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel, zu bestimmen. Aus diesem Maßstab lässt sich für die Dauer der einzelnen Schulung nicht schematisch eine Obergrenze von fünf bis sechs Tagen herleiten. Eine derartige Begrenzung, etwa für personalvertretungsrechtliche Grundschulungen, lässt sich auch nicht der Rechtsprechung des Senats entnehmen.
Grundlagenschulungen erfolgen am besten direkt nach der Wahl oder dem endgültigen Nachrücken ins Gremium.
Spätestens bis zum Ende des auf die Personalratswahl folgenden Kalenderjahr, länger kann die Dienststellenleitung die Schulung auch nicht auf den Hinweis der fehlenden Haushaltsmittel hinauszögern.
Nein. Zwar muss der Personalrat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und hat die mit dem Schulungsbesuch verbundenen finanziellen Belastungen der Dienststelle zu berücksichtigen. Das Gebot der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln schränkt das Ermessen des Personalrats bei der Auswahl des Veranstalters aber nicht dahingehend ein, dass zwangsläufig das günstigste Schulungsangebot zu wählen ist. So muss der Personalrat nicht die kostengünstigste Schulungsveranstaltung auswählen, wenn er eine andere Schulung für qualitativ besser hält und seine Wahl begründen kann. Nur wenn mehrere gleichzeitig angebotene Veranstaltungen auch nach Ansicht des Personalrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums als qualitativ gleichwertig anzusehen sind, kann eine Beschränkung auf die preiswertere Veranstaltung in Betracht kommen.
Wenn der Personalrat seine Schulungsauswahl entsprechend darlegen kann, hat die Dienststelle auch höhere Kosten zu tragen. Gewerkschaftlichen Angebote haben den Vorzug, dass ihnen die Rechtsprechung von Vornherein zubilligt, die Gewähr für eine in jeder Hinsicht ordnungsgemäße Durchführung zu bieten (BVerwG 27.4.1979 – 6 P 45.7 8).
Das Personalratsgremium hat das Recht auf eine eigenständige Auswahlentscheidung. Bei konkurrierenden Schulungsangeboten und Schulungsanbietern entscheidet daher das Personalratsgremium über die Auswahl der Schulungsveranstaltung und nicht die Dienststelle. Denn es unterliegt dem Beurteilungsspielraum des Personalrats, ob die Kenntnisse für die Arbeit des Gremiums erforderlich sind.
Es gelten auch hier die obigen Ausführungen zu -> „Muss der Personalrat den günstigen Anbieter auswählen?"
Also reicht es, wenn - aus Kostengründen - nur ein Personalratsmitglied zu einer Grundlagenschulung fährt, und dann die anderen Personalratsmitglieder unterrichtet?
Nein, die Dienststelle hat kein Recht, den Personalrat aus Kostengründen auf die Unterrichtung durch bereits geschulte Personalratsmitglieder zu verweisen. Es ist nicht die Aufgabe von Personalratsmitgliedern, neue oder wenig erfahrene Mitglieder zu unterrichten. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie über die notwendige pädagogische Ausbildung verfügen.
Nein! Das würde dann auf ein Selbststudium hinauslaufen. Aber von einem neugewählten Personalratsmitglied kann ein Selbststudium nicht erwartet werden. Dieses würde auch viel mehr Zeit in Anspruch nehmen als eine professionell durchgeführte Schulung. Zudem ergeben sich Zweifelsfragen, die sich aus dem Gesetzestext weder erschließen noch lösen lassen. Es ist grundsätzlich Sinn und Inhalt von Schulungsveranstaltungen, Personalräte als juristisch nicht vorgebildeten Personen die Zusammenhänge von Gesetzen und Rechtsprechung aufzuzeigen und die Teilnehmerinnen dazu anzuleiten, Gesetze und Rechtsprechung in der dienstlichen Praxis zu berücksichtigen.
„Die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung im Sinne von § 46 Abs. 6 BPersVG kann regelmäßig nicht mit den Argumenten verneint werden, man könne sich die Schulungsinhalte auch durch Selbststudium mit Büchern oder durch Nachfrage bei anderen Personalratsmitgliedern aneignen.“
Amtlicher Leitsatz VGH Mannheim, Beschluss vom 13.09.2019 - PB 15 S 985/19
Der Schulungsanspruch von Ersatzmitgliedern, die regelmäßig zu den Sitzungen des Personalrats herangezogen werden, ist ausdrücklich in § 42 Abs. 5 S. 1 LPVG NRW geregelt:
Die Mitglieder des Personalrats und Ersatzmitglieder, die regelmäßig zu Sitzungen des Personalrats herangezogen werden, sind unter Fortzahlung der Bezüge und Erstattung der angemessenen Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Dienststelle und Personalrat können sich im Rahmen eines Budgets über die voraussichtlich anfallenden notwendigen Kosten verständigen; der Personalrat entscheidet im Rahmen des Budgets eigenverantwortlich. § 42 Abs. 5 S. 1 LPVG NRW
Was dabei unter regelmäßig zu verstehen ist, kann dem Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 25-42.05.05 v. 14.3.2013 unter Ziffer 11.2 entnommen werden. Dort steht:
„Regelmäßig bedeutet nicht die wiederholte Heranziehung nach einem bestimmten Ordnungsschema, vielmehr genügt eine Häufigkeit, die über eine nur gelegentliche Heranziehung hinausgeht“.
Im BPersVG fehlt dagegen eine Regelung für die Freistellung von Ersatzmitgliedern, die noch nicht gem. § 31 Abs. 1 BPersVG endgültig in den Personalrat nachgerückt sind. Doch auch hier haben Ersatzmitglieder einen Anspruch auf Schulung, wenn diese für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Personalrats erforderlich ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein PR-Mitglied bei einer längeren außergewöhnlichen Abwesenheit durch ein Ersatzmitglied vertreten werden muss oder wenn im Einzelfall zu erwarten ist, dass ein Ersatzmitglied aufgrund seines Listenplatzes ähnlich häufig an den Personalratssitzungen teilnehmen wird wie die Mitglieder des Personalrates. So auch Rundschreiben des BMI v. 28. April 2008 - D I 3 – 212 154-1/1
Während der Teilnahme an einer erforderlichen Schulungsveranstaltung nach § 42 Abs. 5 LPVG NW behält das Personalratsmitglied seinen Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge und die Dienststelle hat die Kosten, die infolge der Teilnahme an der Schulung entstehen, gem. § 40 Abs. 1 LPVG NW zu übernehmen.
Entsprechendes ist für die Teilnahme an erforderlichen Schulungsveranstaltungen in § 46 Abs.1 BPersVG geregelt.
Im Einzelnen fällt für die erforderliche Schulungsteilnahme damit folgendes unter die Kostentragungspflicht der Dienststelle:
- die tatsächlichen Schulungskosten,
- die Kosten für Verpflegung und Übernachtung,
- und auch die Fahrtkosten.
Oftmals wird auf ein Rundschreiben des BMI verwiesen, nach dem der Kostenerstattungsanspruch der Höhe nach begrenzt wird. Aber das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im März 1995 entschieden, dass die in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Rundschreiben des BMI festgelegte Höchstgrenzenregelung für erforderliche Schulungskosten eine durch die Gerichte nicht bindende interne Verwaltungsvorschrift ist.
BVerwG, Beschluss vom 20.03.1995 – 6 P 46.93VG
Fehlende Haushaltsmittel können die Teilnahme an einer erforderlichen Schulungsveranstaltung nicht zwangsläufig verhindern. Die Dienststelle kann die Kostentragung wegen nicht vorhandener Haushaltsmittel nicht ablehnen, wenn die Funktion und Arbeitsfähigkeit des Personalrats betroffen ist, und keinen zeitlichen Aufschub duldet.
So sind die Kosten der Schulungsteilnahme trotz fehlender Haushaltsmittel von der Dienstellenleitung zu tragen, wenn der Schulungsbesuch unaufschiebbar ist.
„Die Bindung der Personalvertretungen an das Haushaltsrecht geht nicht so weit, dass sie wegen aktuell fehlender Haushaltsmittel in der Dienststelle auf die Entsendung ihrer Mitglieder zu Schulungsveranstaltungen ganz verzichten müssen, obwohl die Teilnahme für eine ordnungsgemäße Personalratstätigkeit in der Sache unentbehrlich und unaufschiebbar ist.“
BVerwG vom 26.02.2003 - 6 P 10.02
So zum Beispiel bei einer Grundlagenschulung, wenn ansonsten der Schulungsanspruch wegen Zeitablaufs unterzugehen droht.
Insbesondere vor Neuwahlen müssen die Haushalte entsprechend angepasst werden, denn aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ergibt sich, dass bei der Aufstellung des Haushaltsplans auch der Schulungsbedarf des Personalrats zu berücksichtigen ist.
Ansonsten kann die Ablehnung der Kostenübernahme wegen fehlender Haushaltsmittel nur zum gegenwärtigen Zeitpunkt und nicht grundsätzlich erfolgen. Sobald Haushaltsmittel wieder zur Verfügung stehen, sind auch die Kosten für eine Schulungsveran-staltung zu übernehmen.
„Unaufschiebbar ist die Teilnahme des Personalratsmitglieds an einer Spezialschulung, wenn es die dort vermittelten Kenntnisse benötigt, um einem akuten Handlungsbedarf auf Seiten des Personalrats zu genügen.“
BVerwG vom 26.02.2003 - 6 P 10.02
Weigert sich die Dienststelle das Personalratsmitglied zur Schulung freizustellen und / oder die Kosten zu übernehmen, ist der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht eröffnet. Dort kann dann sowohl der Personalrat als auch die Dienststelle ein Beschlussverfahren einleiten. Das Verwaltungsgericht tritt dann durch Beschluss eine Entscheidung
Bevor es aber so weit kommt, stehen wir unseren Teilnehmer*innen beratend zur Seite.
Steht der Seminarbeginn kurz bevor und geht es um die Teilnahme an einem Seminar, kommt zudem eine einstweilige Verfügung in Betracht
Mehr Informationen rund um die Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung für Personalräte, Betriebsräte, JAVis, MAVen oder auch den Bildungsurlaub für alle Arbeitnehmer*innen in NRW finden Sie in unseren Freistellungsratgeber.