BVerwG, BESCHLUSS VOM 14.11.1990 - 6 P 4.89
Auszug aus den Gründen:
„Eine Grundschulung zum Personalvertretungsrecht ist nicht ausnahmslos auf höchstens fünf Tage begrenzt.
Die Auslegung folgt auch aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, nicht jede Veranstaltung zu erfassen, die vorgibt, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln, sondern nur solche, die Gewähr für eine ordentliche und sachgerechte Schulung in angemessener Dauer bieten. Sie ist zu-dem aus gesetzessystematischen Erwägungen im Hinblick auf die entstehenden Kosten geboten, und zwar ergänzt um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Da die Personalvertretung gemäß § 44 Abs.1 BPersVG die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel aus Haushaltsmitteln erhält, hat sie als zwar dienststellenintern, nicht aber rechtlich verselbständigter Bestandteil der Dienststelle den bei der Verwendung öffentlicher Mittel geltenden Grundsatz der Sparsamkeit zu beachten, d.h. die entstehenden Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Schulungseffekt stehen. Dabei hat der Dienststellenleiter darauf zu achten, daß dieser Grundsatz eingehalten wird.
Mithin war hier die angemessene Dauer der Grundschulung nach dem Maßstab der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit, insbesondere dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentli-cher Mittel, zu bestimmen. Aus diesem Maßstab läßt sich - wovon das Beschwerdegericht zutreffend ausgegangen ist - für die Dauer der einzelnen Schulung nicht schematisch eine Obergrenze von fünf bis sechs Tagen herleiten. Eine derartige Begrenzung, etwa für personalvertretungsrechtliche Grundschulungen, lässt sich auch nicht der Rechtsprechung des Senats entnehmen.