WAHLVORSTAND FÜR DIE WAHL DER JAV - LPVG NW
Die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung ist ein Vorgang, der nach strengen formalen Kriterien durchzuführen ist. Werden diese Vorgaben – die zum großen Teil erst in der Rechtsprechung entwickelt worden sind – nicht eingehalten, droht die Anfechtung oder sogar die Nichtigkeit der Wahl. Deshalb haben die Mitglieder des Wahlvorstands das Recht, sich für entsprechende Schulungsveranstaltungen freigestellt zu werden.
Der Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung für Mitglieder das Wahlvorstands ist in §§ 57 Abs. 1, 21 Abs. 2, 42 Abs. 5 LPVG NW enthalten. Die gesetzliche Konstruktion ist ein wenig unübersichtlich. Die Navigation durch sie sieht wie folgt aus: § 57 Abs. 1 LPVG NW. verweist auf § 21 Abs. 2. LPVG NW. Beide Vorschriften haben keinen eigenen Inhalt, sondern weisen wiederum nur den Weg in § 42 Abs. 5 LPVG NW. In dem wiederum sind die Regelungen für die Schulung der Mitglieder im Personalrat enthalten, die damit auch für den Wahlvorstand für die Jugend- und Auszubildendenvertretung maßgeblich sind. Daher muss auch der Wahlvorstand für die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung dieselben Voraussetzungen erfüllen wie der Personalrat selber und insbesondere auch genau so vorgehen.
So einfach ist das mit den Gesetzen.
Die Entscheidung darüber, zu welchen Schulungsveranstaltungen und damit auch zu welchen Veranstaltern die Mitglieder des Wahlvorstands entsandt werden, trifft der Personalrat. Da die Jugend- und Auszubildendenvertretung selber kein selbstständig gegenüber dem Dienstherrn handelndes Organ ist und seine Schulungswünsche nur über den Personalrat realisieren kann, kann auch der Wahlvorstand zur Jugend- und Auszubildendenvertretung keine weiter gehenden Befugnisse für sich reklamieren.
Der Personalrat hat dabei einen Beurteilungsspielraum, der sich auf die Auswahl der Veranstaltung bezieht. In diesem Rahmen muss er nicht immer die billigsten Angebote wählen, sondern kann sich für die entscheiden, die ihm am geeignetsten erscheinen. (So für die vergleichbare Rechtsstellung des Betriebsrats: BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - 6 ABR 14/84). Allerdings hat auch der im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsabwägung darauf zu achten, dass er mir der Schulungsmaßnahme nicht gegen die Notwendigkeit einer sparsamen Haushaltsführung verstößt. (BVerwG, Beschluss vom 14.11.1990 - 6 P 4.89) Dies hat allerdings nur für die Dauer der Veranstaltung Bedeutung.
Als Veranstalter in Frage kommen sowohl gewerkschaftliche wie auch nichtgewerkschaftliche Anbieter. Allerdings genießen die gewerkschaftlichen Angebote den Vorzug, dass ihnen die Rechtsprechung von Vornherein zubilligt, die Gewähr für eine in jeder Hinsicht ordnungsgemäße Durchführung zu bieten (BVerwG, Beschluss vom 27.04.1979 – 6 P 45.78).
Der Personalrat muss über die Freistellung einen Entsendebeschluss fassen. Ohne diesen ist die Teilnahme an der Veranstaltung ausgeschlossen. Ist der Beschluss nicht ordnungsgemäß, etwa weil die Einladung nicht allen Mitgliedern des Personalrat vorher zugegangen ist, die Tageordnung nicht beigefügt oder gar die Sitzung nicht beschlussfähig war, wirkt sich das gleich mehrfach aus: Die Dienststelle muss nichts bezahlen – weder das Entgelt für die Zeit, noch die Seminarkosten bei erforderlichen Veranstaltungen – und die Abwesenheit ist streng genommen unentschuldigt. Allerdings ist Letzteres so lange ungefährlich, wie die Beschlussfassung nicht offenkundig unwirksam ist. Wer allerdings am Vorabend mit der Personalratsvorsitzenden aushandelt, dass er am nächsten Tag zu einem Seminar fährt, muss wissen, dass er das nicht darf. Praktisch alle anderen können sich darauf verlassen, dass es keine groben Schnitzer in der Sitzung des Personalrats gegeben hat.
Mit dem – wirksamen, also ordnungsgemäß zu Stande gekommenen – Beschluss entsteht auf Seiten des Wahlvorstandsmitglieds eine Verpflichtung zur Teilnahme, (BVerwG, Beschluss 07.12.94 - 6 P 36.93) auf Seiten der Dienststelle eine solche zur Freistellung, wenn denn die Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind. Dies ist insbesondere die Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme.
Der Beschluss muss immer vor dem Seminarbesuch gefasst werden – eine Nachholung ist nach der Rechtsprechung des BAG nicht zulässig, kann also einen Fehler nicht heilen (BAG, Beschluss vom 08.03.2000 - 7 ABR 11/98).
Die Entscheidung über die Freistellung trifft der Personalrat in Form des Beschlusses. Es bedarf allerdings zusätzlich noch einer Freistellung durch die Dienststelle, die gesondert beantragt werden muss. Wird diese nicht erteilt, darf das entsprechende Mitglied nicht einfach zur Schulung fahren. Der Personalrat muss vielmehr versuchen, in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Freistellung zu erwirken (BVerwG, Beschluss vom 07.12.1994 – 6 P 36.93).
Die Teilnahme an der Schulung muss erforderlich sein – so steht es in § 42 Abs. 5 LPVG NW, den auch der Wahlvorstand beachten muss. Erforderlichkeit heißt zweierlei: Inhaltlich muss der vermittelte Stoff in der Arbeit als Mitglied des Wahlvorstands benötigt werden und persönlich darf das Wissen nicht sowieso schon vorhanden sein. Allerdings bezieht sich Letzteres nur auf das jeweilige zu schulende Mitglied: Wenn es das Wissen nicht hat, das für die Durchführung der Wahl benötigt wird, hat es das Recht, an einer entsprechenden Veranstaltung teilzunehmen. Es kann nicht auf das Wissen andere verwiesen werden, die die Schulung schon hinter sich haben oder alte "Hasen" im Wahlvorstand sind.
Wer schon einmal – oder auch mehrmals – im Wahlvorstand tätig war, ist von solchen Schulungen nicht ausgenommen. Niemand ist in der Lage, dieses Wissen über zwei Jahre so abzuspeichern, dass es vollständig wieder abrufbar für eine fehlerfrei durchzuführende Wahl zur Verfügung steht. Eine Auffrischung ist also auch hier für diese Kollegen erforderlich.
Eine Einschränkung der Erforderlichkeit, weil das Wissen bei dem entsprechenden Mitglied schon vorhanden ist, kann daher nur angenommen werden, wenn es kurz vor diesem Wahlgang bereits einmal in dieser Funktion tätig war –in einer anderen Dienststelle oder in der eigenen, weil die Wahlen kurze Zeit nach dem ersten Wahlgang wiederholt werden müssen.
Der zu vermittelnde Stoff ist auf das Thema "Durchführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung" beschränkt. Das umfasst sowohl die Behandlung aller maßgeblichen Vorschriften aus dem LPVG und der dazu gehörenden Wahlordnung als auch die praktischen Fragen der Wahlorganisation. Nicht erforderlich dagegen wären Veranstaltungen, die sich allgemein mit dem Thema "Demokratie und Wahlen" oder Ähnlichem befassen.
Der Zeitaufwand für die Schulung und damit die Dauer, für die das Wahlvorstandsmitglied freigestellt ist bzw. der Umfang des hierdurch entstehenden Anspruchs auf Zeitausgleich richten sich nach dem Umfang der Thematik. Da der Stoff begrenzt ist, dürfte in der Regel eine eintägige Veranstaltung ausreichend sein, um sich in die maßgeblichen Grundsätze und Einzelheiten des Wahlverfahrens einzuarbeiten. Allenfalls für völlig unerfahrene Mitglieder, denen auch die Arbeit im Gremium neu ist, kann auch einmal eine zweitägige Veranstaltung erforderlich sein. Werden diese Grenzen nicht beachtet, kann dem Wahlvorstand vorgehalten werden, die Arbeitsbefreiung und die entstehenden Kosten seien nicht verhältnismäßig, was dann zur Verweigerung der Freistellung führt.
Der Personalrat beschließt, das Mitglied des Wahlvorstands zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung … (Name)
auf die Schulungsveranstaltung … (Titel der Veranstaltung)
des ... (Name des Veranstalters)
vom ... bis zum … (Datum)
in … (Ort der Veranstaltung)
gem. §§ 57 Abs. 1, 21 Abs. 2, 42 Abs. 5 LPVG NW zu entsenden.
Die Kosten der Schulung betragen … € zzgl. Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
Die Schulung vermittelt Kenntnisse, die für die Arbeit des Wahlvorstands zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gem. §§ 57 Abs. 1, 21 Abs. 2, 42 Abs. 5 LPVG NW erforderlich sind.
An die Dienststellenleitung
(Name/Adresse der Dienststelle)
Schulungsveranstaltung gem. §§ 57 Abs. 1, 21 Abs. 2, 42 Abs. 5 LPVG NW
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Wahlvorstand hat auf seiner Sitzung am …(Datum) beschlossen,
das Mitglied des … (Name)
zu der Schulungsveranstaltung … (Titel der Veranstaltung)
des ... (Name des Veranstalters)
vom … bis … (Daten der Veranstaltung)
in ... (Ort der Veranstaltung)
gemäß §§ 57, 21 Abs. 2, 42 Abs. 5 LPVG NW zu entsenden.
Die Seminarkosten betragen … € zzgl. Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Die weiteren Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beiliegenden Ausschreibung.
Die Schulung vermittelt Kenntnisse, die für die Arbeit des Wahlvorstands zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung erforderlich sind.
Nach §§ 57 Abs. 1, 21 Abs. 2, 42 Abs. 5 LPVG NW ist die Dienststelle verpflichtet das Arbeitsentgelt während der Seminarzeit fortzuzahlen und die anfallenden Kosten zu erstatten.
Mit freundlichen Grüßen
Ort, Datum Unterschrift Vorsitzende/r des Personalrats