BVerwG 07.12.1994 - 6 P 36.93
Auszug aus den Gründen:
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Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Beschluß des Personalrats, einen Vertreter zu einer Schulungsveranstaltung zu entsenden, die nach dem Gesetz vorausgesetzte "kostenverursachende Tätigkeit" des Personalrats. Für den Betroffenen ist dies keine Vergünstigung, von der er nach Belieben Gebrauch machen kann, sondern der Beschluß begründet für ihn eine Pflicht, an der Schulung teilzunehmen. Die Entsendung eines Personalratsmitglieds zu einer Schulungsveranstaltung ist nicht anders zu beurteilen als dessen Verpflichtung zur Teilnahme an einer Prüfung oder an einer Unfalluntersuchung. Die Schulung liegt hauptsächlich im Interesse der vom Personalrat vertretenen Beschäftigten und der Dienststelle und allenfalls in geringem persönlichen Interesse des entsandten Personalratsmitglieds. Die Dienststelle und die Beschäftigten dürfen auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben vertrauen. Dem dient die Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung. Sie trägt dazu bei, daß die Personalratsmitglieder ihre Personalvertretungstätigkeit sachkundig ausüben.
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