LAG HESSEN 14.0 5. 2012 − 16 TABV 226/11

Leitsatz:

Bei der Auswahl geeigneter Schulungsveranstaltungen hat der Betriebsrat einen Beurteilungsspielraum. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn für ein neu in den Betriebsrat gewähltes Mitglied eine Grundschulung ausgewählt wird, die den Unterrichtsstoff in zwei aufeinander aufbauende Unterrichtseinheiten aufteilt. Der Wunsch des Betriebsrats, neue Betriebsratsmitglieder von der Gewerkschaft schulen zu lassen, hält sich auch dann innerhalb seines Beurteilungsspielraums, wenn hierfür im Vergleich zu einem privaten Anbieter geringfügig höhere Kosten anfallen. Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, eine Marktanalyse anzustellen und den günstigsten Anbieter auszuwählen.

 

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ANSPRECHPARTNERIN

Christine Rosenthal
Juristin (Rechtsassessorin)
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