BAG 11.08.1993 - 7 ABR 52/92
Leitsätze:
- Eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung ist nur dann im Sinne des § 37 Abs. 7 BetrVG geeignet, wenn die vermittelten Kenntnisse nicht nur im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit stehen, sondern ihr überdies dienlich und förderlich sind. Die Veranstaltung muß nach Zielsetzung und Inhalt darauf angelegt sein, für eine sach- und fachgerechte Erfüllung der im geltenden Recht vorgesehenen Betriebsratsaufgaben zu sorgen, so daß für sie nennenswerte Vorteile zu erwarten sind. Der für die Betriebsratstätigkeit zu erwartende Nutzen darf kein bloßer Nebeneffekt von untergeordneter Bedeutung sein.
- Wenn sich eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung teilweise mit Themen befaßt, die im Sinne des § 37 Abs. 7 BetrVG nicht geeignet sind, muß entweder die Anerkennung verweigert oder durch entsprechende Nebenbestimmungen sichergestellt werden, daß die Veranstaltung in vollem Umfang geeignet ist. Soweit dem Beschluß vom 18. Dezember 1973 (BAG 25, 452, 468 = AP Nr. 7 zu § 37 BetrVG 1972 [III 3d der Gründe]) eine andere Auffassung entnommen werden kann, wird sie aufgegeben.