BAG 31.10.1972 - 1 ABR 7/72
Auszug aus den Leitsätzen:
- Die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an gewerkschaftlichen Veranstaltungen, die der Einführung in das BetrVG 1972 dienen, gehört zur Tätigkeit des Betriebsrats im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG 1972.
- Die Kosten für die Teilnahme an derartigen Schulungen jedenfalls eines einzigen Betriebsratsmitgliedes hat der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG 1972 grundsätzlich zu tragen.
- Bei den für Schulungen der in Rede stehenden Art aufzuwendenden Kosten hat der Betriebsrat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Er hat sowohl hinsichtlich der Zahl der zu entsendenden Mitglieder als auch hinsichtlich der durch die Schulungen entstehenden Kosten auf die Interessen des Betriebes und des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.
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