DIE GLEICHSTELLUNG
Behinderte Arbeitnehmer*innen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30 können unter
bestimmten behinderungsbedingten Voraussetzungen einen Gleichstellungsantrag nach § 151 Abs. 2 SGB IX bei der für ihren
Wohnort zuständigen Bundesagentur für Arbeit stellen.
Schwerbehindertenvertretungen und Betriebsräte haben hier Beratungsrechte und können bei der Antragstellung behilflich sein.
Mit dem Thema "Gleichstellung" beschäftigen wir uns intensiv in einem 3-Tagesseminar, in dem wir ausführlich auf Aspekte wie
"Voraussetzungen für die Antragstellung", "Anhaltspunkte für eine Arbeitsplatzgefährdung", das "Verfahren der Antragstellung",
die "Einbeziehung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener während der Zeit einer betrieblichen Berufsausbildung" und
vieles mehr eingehen.
Themen
- Beratungsrechte der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebsrates bei der Gleichstellung
- Was versteht man unter Gleichstellung?
- Wer kann gleichgestellt werden?
- Darstellung und Analyse der allgemeinen Voraussetzungen für die Gleichstellung
- Darstellung des Antragsstellungsverfahrens
- Darstellung des Widerspruchsverfahrens
- Aufgaben des Arbeitgebers bei der Gleichstellung
- Rechtsstellung für gleichgestellte behinderte Personen nach dem SGB IX
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