ARBEITSZEITERFASSUNG - WIE JETZT?
Arbeitszeiterfassung nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 13.09.2022
In einer von vielen Medien als „Paukenschlag“ bezeichneten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht am 13.09.2022 festgestellt, dass Arbeitgeber bereits nach derzeitiger Rechtslage verpflichtet sind, ein Arbeitszeiterfassungssystem vorzuhalten.
Mit dieser Begründung hat es allerdings auch den Betriebsrat ein sogenanntes Initiativrecht hinsichtlich der Einführung eines Arbeitzeit-erfassungssystems abgesprochen. Das Seminar behandelt die zu erwartenden Auswirkungen dieser Entscheidungen, aber auch praktische Fragen, wie Betriebsräte mit Arbeitszeiterfassung in ihrem Betrieb zukünftig umgehen sollen.
Themen
- Einordnung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21
- bisherige Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte und Verhältnis zum Urteil des EuGH vom 14.05.2019 sowie zur Arbeitszeitrichtlinie der EU
- bereits jetzt bestehende Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung gem. § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- bestehende Verpflichtung zur Aufzeichnung von Arbeitszeit in bestimmten Branchen und Arbeitsverhältnissen
- Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in Fragen der Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung
- „Best Practice“ bei der Gestaltung von Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit
Seminarnummer
D9-227265-030
Termin
09.11.2022
Seminarort
Essen - IntercityHotel Essen
Übernachtung
Nein
Teilnahmegebühr
Seminarkostenpauschale: 265,– Euro (USt-frei) zzgl. Verpflegung: ca. 65,– Euro (zzgl. USt)
Referent*in
Jörg Faust
Zielgruppen
Betriebsräte
Schwerbehindertenvertretungen
Vorsitzende/Stellv./Freigestellte
Freistellungen
Status
Bereits ausgebucht
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