BAG, BESCHLUSS VOM 28.09.2016 - 7 AZR 699/14
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:
1. (...)
2. (...)
3. Die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist grundsätzlich für die gesamte Schulung einheitlich zu bewerten. Die Aufteilung einer Schulung in einen für die Tätigkeit eines Betriebsratsmitglieds erforderlichen und einen nicht erforderlichen Teil kommt nur dann in Betracht, wenn die einzelnen Themen so klar voneinander abgegrenzt sind, dass ein zeitweiser Besuch der Schulungsveranstaltung möglich und sinnvoll ist und wenn der erforderliche Teil gesondert gebucht werden kann. Ist eine Aufteilung der Schulungsveranstaltung praktisch nicht möglich, weil die unterschiedlichen Themen zeitlich nicht voneinander abgegrenzt sind oder weil die Schulung nur als Ganzes buchbar ist, entscheidet über die Erforderlichkeit der Gesamtschulung, ob die erforderlichen Themen mit mehr als 50 % überwiegen.