BAG, BESCHLUSS VOM 14.12.1994 - 7 ABR 31/94

Ersatzmitglieder haben anders als ordentliche Betriebsratsmitglieder keinen grundsätzlichen Schulungsanspruch. Aber auch für ein Ersatzmitglied kann eine Schulung erforderlich sein, wenn dieses häufig nachrückt und ohne Schulung für die Betriebsratsarbeit ansonsten übermäßige Schwierigkeiten und Reibungsverluste entstehen. Das Ersatzmitglied muss über einen längeren Zeitraum an rund einem Viertel der Betriebsratssitzungen teilgenommen haben benötigt es auch Kenntnisse über die Grundlagen der Betriebsratsarbeit. Deshalb besteht zumindest ein Anspruch auf den Besuch von Grundlagenseminaren zu den Themen Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht.

ANSPRECHPARTNERIN

Christine Rosenthal
Juristin (Rechtsassessorin)
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