LAG HAMBURG, BESCHLUSS VOM 13.03.2008 - 8 TABV 14/07
Aus den Gründen:
(...)
Der Auffassung der Arbeitgeberin, die Erforderlichkeit der Teilnahme des Beteiligten zu 4) an der streitgegenständlichen Schulung sei durch seine inzwischen mehrjährige Mitgliedschaft im Betriebsrat, im Gesamtbetriebsrat und in diversen Ausschüssen entfallen, vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Arbeitgeberin kann einen entsprechenden allgemeinen Rechtssatz nicht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.10.1986 ableiten. Das BAG hat in diesem Einzelfall lediglich eine Schulung über Grundbegriffe des Arbeitsrechts für ein langjähriges Betriebsratsmitglied für nicht erforderlich gehalten. Die Schulung „Einführung BetrVG - pur - Aufbau“ ist damit nicht zu vergleichen. Sie soll keine Grundbegriffe vermitteln, sondern, wie bereits dargestellt, zahlreiche Inhalte des formalen und materiellen Betriebsverfassungsrechts im Einzelnen behandeln. Derartige Schulungsinhalte sind durch Erfahrungswissen grundsätzlich nicht zu ersetzen, denn es kann weder unterstellt werden, dass die Praxis für das einzelne Betriebsratsmitglied hinreichend transparent ist, noch dass die praktische Handhabung in allen Fällen den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Grundlagenschulungen dienen gerade dazu, das Betriebsratsmitglied in die Lage zu versetzen, in eigener Verantwortung zu beurteilen, ob die Praxis des Gremiums, dem es angehört, den gesetzlichen Regelungen entspricht.