OVG MÜNSTER 16.04.2008 - 1 A 4630/06
Auszug aus den Gründen:
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Ein Schulungsbedarf im - individuellen wie kollektiven - Arbeitsrecht, zu dem auch die hier streitigen Kenntnisse im Tarifvertragsrecht gehören, ist im Grundsatz nunmehr generell anzuerkennen, also hinsichtlich jedes einzelnen Personalratsmitglieds.
(...) ist hier von einer Grundschulung auszugehen, unabhängig davon, welche Kenntnisse im Tarifvertragsrecht des BAT der Antragsteller zu 2. vor dem Seminar bereits besessen hat. Das besuchte Seminar vermittelte die Grundlagen zum „Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD)“, der am 1. Oktober 2005 in Kraft getreten war. Beim TVöD handelt es sich um ein grundlegend neu gestaltetes Tarifwerk, das für den Bereich der Bundesverwaltung und der Kommunen den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) sowie im Übrigen die parallel bestehenden Tarifverträge für Arbeiter und Arbeitnehmerinnen des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber abgelöst hat. Wissen zum früheren Tarifvertragsrecht ist durch dieses Tarifwerk in wesentlicher Hinsicht entwertet worden, was der Beteiligte in der mündlichen Anhörung bestätigt hat. Dass bei der Schulung mehr als - die in der Bezeichnung des Seminars ausdrücklich hervorgehobenen - „Grundlagen“ vermittelt worden sind, ist weder seitens des Beteiligten behauptet noch sprechen dafür Anhaltspunkte. Das Programm befasste sich mit den Grundsätzen (den wichtigsten Neuerungen im TVöD in Abgrenzung zum BAT, der Systematik, den Übergangsregelungen und dem Bestandsschutz), dem Geltungsbereich, den Arbeitszeitregelungen und der Bezahlung bzw. der Vergütung. Es ist schließlich nicht behauptet und nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zu 2. zu den behandelten Themen bereits vor dem Seminar Kenntnisse erworben hatte.
Da das Seminar für den Antragsteller zu 2. als Grundschulung einzustufen ist, kommt es nicht mehr auf die weiteren Überlegungen des Beteiligten und der Antragsteller zur angemessenen Zahl teilnehmender Personalratsmitglieder und zur Größe ihrer Dienststelle an. Denn diese Prüfungsgesichtspunkte sind allein der Beurteilung der Notwendigkeit einer Spezialschulung zugeordnet.
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