WAHLVORSTAND FÜR DIE WAHL DER JAV IN DER PRIVATWIRTSCHAFT
Die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung ist ein Vorgang, der nach strengen formalen Kriterien durchzuführen ist. Werden diese Vorgaben – die zum großen Teil erst in der Rechtsprechung entwickelt worden sind – nicht eingehalten, droht die Anfechtung oder sogar die Nichtigkeit der Wahl. Deshalb haben die Mitglieder des Wahlvorstands das Recht, sich für entsprechende Schulungsveranstaltungen freigestellt zu werden.
Der Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung für Mitglieder das Wahlvorstands ist in § 63 Abs. 2 BetrVG enthalten – auch wenn das dort nicht so deutlich steht. Diese Vorschrift verweist nämlich auf § 20 Abs. 3 BetrVG aus dem die Rechtsprechung des BAG, das Recht des Wahlvorstands des Betriebsrats auf Teilnahme an erforderlichen Schulungsveranstaltungen herleitet. Aufgrund dieser Verweisungen gilt für den Wahlvorstand für die Jugend- und Auszubildendenvertretung nichts anderes als für den Wahlvorstand des Betriebsrats. Lediglich das Freistellungsverfahren ist ein wenig anders, es entspricht dem für die Jugend- und Auszubildendenvertretung selber.
Weil der Anspruch auf Freistellung für die Wahlvorstands-Mitglieder zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung dem des Betriebsrats entspricht, müssen also die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sein. Die Verfahrensfragen lassen an Hand der Rechtsstellung der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung klären.
Die Entscheidung darüber, zu welchen Schulungsveranstaltungen und damit auch zu welchen Veranstaltern die Mitglieder des Wahlvorstands entsandt werden, trifft der Betriebsrat. Da die Jugend- und Auszubildendenvertretung selber kein selbstständig gegenüber dem Arbeitgeber handelndes Organ ist und ihre Schulungswünsche nur über den Betriebsrat realisieren kann, kann auch der Wahlvorstand zur Jugend- und Auszubildendenvertretung keine weiter gehenden Befugnisse für sich reklamieren. Letztlich ist also der Betriebsrat verantwortlich dafür, dass die Vorschriften eingehalten werden.
Der Betriebsrat hat dabei einen Beurteilungsspielraum, der sich auf die Auswahl der Veranstaltung bezieht. In diesem Rahmen muss er nicht immer die billigsten Angebote wählen, sondern kann sich für die entscheiden, die ihm am geeignetsten erscheinen.
Als Veranstalter in Frage kommen sowohl gewerkschaftliche wie auch nichtgewerkschaftliche Anbieter. Weder der Arbeitgeber noch andere können bei der Entscheidung zwischen beiden Vorgaben machen. Allerdings genießen die gewerkschaftlichen Angebote den Vorzug, dass ihnen die Rechtsprechung von Vornherein zubilligt, die Gewähr für eine in jeder Hinsicht ordnungsgemäße Durchführung zu bieten (so für das Personalvertretungsrecht, das die selben Voraussetzungen hat: BVerwG, Beschluss vom 27.04.1979 – 6 P 45.78).
Für Betriebsrat und Wahlvorstand ist es hier also im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung einfacher, weil sie nicht nachweisen müssen, dass auf der Schulung tatsächlich in geeigneter Form und der angekündigte Stoff mit hinreichender Qualität vermittelt wird oder wurde. Zweifelt der Arbeitgeber dies in einer gerichtlichen Auseinandersetzung an, muss er zumindest plausibel machen, warum diese Frage im konkreten Fall genauer untersucht werden muss.
Die Freistellung für eine Schulungsteilnahme setzt einen Beschluss des Betriebsrats voraus. Der Wahlvorstand zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung selber kann diesen nicht fassen, er ist an diesem Verfahren nicht einmal beteiligt.
Die Formalien der Beschlussfassung – insbesondere die ordnungsgemäße Ladung mit Tagesordnung und die Beschlussfähigkeit im Gremium - können hier als bekannt voraus gesetzt werden. Der Beschluss muss vor dem Seminar gefasst werden – eine Nachholung ist nach der Rechtsprechung des BAG nicht zulässig (BAG, Beschluss vom 08.03.2000 - 7 ABR 11/98).Ohne einen solchen Beschluss ist die Teilnahme an der Veranstaltung ausgeschlossen und der Arbeitgeber muss weder die Seminarkosten noch das Arbeitsentgelt während der Seminarteilnahme weiterzahlen.
Der Arbeitgeber muss dem Beschluss nicht noch zustimmen. Ist der Beschluss ordnungsgemäß und der Besuch erforderlich, ist das Wahlvorstandsmitglied für die entsprechende Zeit freigestellt.
Die Teilnahme an der Schulung muss erforderlich sein – so steht es in § 37 Abs. 6 BetrVG, den auch der Wahlvorstand beachten muss. Erforderlichkeit heißt zweierlei: Inhaltlich muss der vermittelte Stoff in der Arbeit als Mitglied des Wahlvorstands benötigt werden und persönlich darf das Wissen nicht sowieso schon vorhanden sein. Allerdings bezieht sich Letzteres nur auf das jeweilige zu schulende Mitglied: Wenn es das Wissen nicht hat, das für die Durchführung der Wahl benötigt wird, hat es das Recht, an einer entsprechenden Veranstaltung teilzunehmen. Es kann nicht auf das Wissen andere verwiesen werden, die die Schulung schon hinter sich haben oder alte "Hasen" im Wahlvorstand sind.
Wer schon einmal – oder auch mehrmals – im Wahlvorstand tätig war, ist von solchen Schulungen nicht ausgenommen. Niemand ist in der Lage, dieses Wissen über zwei Jahre so abzuspeichern, dass es vollständig wieder abrufbar für eine fehlerfrei durchzuführende Wahl zur Verfügung steht. Eine Auffrischung ist also auch hier für diese Kollegen erforderlich.
Eine Einschränkung der Erforderlichkeit, weil das Wissen bei dem entsprechenden Mitglied schon vorhanden ist, kann daher nur angenommen werden, wenn es kurz vor diesem Wahlgang bereits einmal in dieser Funktion tätig war –in einem anderen Betrieb oder weil die Wahlen kurze Zeit nach dem ersten Wahlgang wiederholt werden müssen.
Der zu vermittelnde Stoff ist auf das Thema "Durchführung der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung" beschränkt. Das umfasst sowohl die Behandlung aller maßgeblichen Vorschriften aus dem BetrVG und der dazu gehörenden Wahlordnung als auch die praktischen Fragen der Wahlorganisation. Nicht erforderlich dagegen wären Veranstaltungen, die sich allgemein mit dem Thema "Demokratie und Wahlen" oder Ähnlichem befassen.
Der Zeitaufwand für die Schulung und damit die Dauer, für die das Wahlvorstandsmitglied freigestellt ist, richtet sich nach dem Umfang der Thematik. Da der Stoff begrenzt ist, dürfte in der Regel eine eintägige Veranstaltung ausreichend sein, um sich in die maßgeblichen Grundsätze und Einzelheiten des Wahlverfahrens einzuarbeiten. Für völlig unerfahrene Mitglieder, denen auch die Arbeit im Gremium neu ist, kann auch einmal eine zweitägige Veranstaltung erforderlich sein. Werden diese Grenzen nicht beachtet, kann dem Wahlvorstand vorgehalten werden, die Arbeitsbefreiung und die entstehenden Kosten seien nicht verhältnismäßig, was dann zur Verweigerung der Freistellung führt.
Der Betriebsrat beschließt, das Mitglied des Wahlvorstands zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung … (Name)
auf die Schulungsveranstaltung … (Titel der Veranstaltung)
des ... (Name des Veranstalters)
vom ... bis zum … (Datum der Veranstaltung)
in ... (Ort der Veranstaltung)
gem. §§ 63 Abs. 2, 20 Abs. 3 BetrVG zu entsenden.
Die Kosten der Schulung betragen … € zzgl. Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
Die Schulung vermittelt Kenntnisse, die für die Arbeit des Wahlvorstands der Jugend- und Auszubildendenvertretung erforderlich sind.
(Name/Adresse des Arbeitgebers)
Schulungsveranstaltung gem. §§ 63 Abs. 2, 20 Abs. 3 BetrVG
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Betriebsrat hat in seiner Sitzung am …(Datum) beschlossen,
das Mitglied des Wahlvorstands zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung … (Name)
auf die Schulungsveranstaltung … (Titel der Veranstaltung)
des ... (Name des Veranstalters)
vom … bis … (Datum der Veranstaltung)
in ... (Ort der Veranstaltung)
zu entsenden.
Die Seminarkosten betragen … € zzgl. Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Die weiteren Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beiliegenden Seminarausschreibung.
Die Schulung vermittelt Kenntnisse, die für die Arbeit des Wahlvorstands der Jugend und Auszubildendenvertretung erforderlich sind.
Nach §§ 63 Abs. 2, 20 Abs. 3 BetrVG hat der Arbeitgeber das Entgelt während der Seminarzeit fortzuzahlen und die Kosten der Schulung zu tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Ort, Datum Unterschrift Vorsitzende/r des Betriebsrats
Weitere Informationen und Seminarangebote findet ihr auf unserer Spezialseite zu den JAV-Wahlen.