§ 73 LPVG
Der Personalrat wirkt mit bei
- Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs,
- Aufstellung von Förderplänen zur Gleichstellung von Frauen und Männern,
- behördlichen oder betrieblichen Grundsätzen der Personalplanung,
- Grundsätzen über die Durchführung der Berufsausbildung der Beamten mit Ausnahme der Gestaltung von Lehrveranstaltungen und der Auswahl von Lehrpersonen,
- Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung nach dem Arbeitsförderungsgesetz,
- Stellenausschreibungen,
- Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
- Aufträgen zur Überprüfung der Organisation oder Wirtschaftlichkeit einer Dienststelle durch Dritte,
- grundlegenden Änderungen von Arbeitsabläufen bei Wirtschaftsbetrieben.