§ 58 LPVG
Für die Rechtsstellung der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 42 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4, Abs. 5 und § 43 entsprechend. Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrats. Für die Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber gilt § 43 entsprechend.