§ 40 BPersVG

[Teilnahme der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Schwerbehindertenvertretung und der Vertreter der nichtständig Beschäftigten an der Personalratssitzung]

(1) Ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der von dieser benannt wird, und die Schwerbehindertenvertretung können an allen Sitzungen des Personalrates beratend teilnehmen. An der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders die in § 57 genannten Beschäftigten betreffen, kann die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung beratend teilnehmen. Bei Beschlüssen des Personalrates, die überwiegend die in § 57 genannten Beschäftigten betreffen, haben die Jugend- und Auszubildendenvertreter Stimmrecht.

(2) An der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders die nichtständig Beschäftigten betreffen, können die in § 65 Abs. 1 bezeichneten Vertreter mit beratender Stimme teilnehmen.

ANSPRECHPARTNERIN

Christine Rosenthal
Juristin (Rechtsassessorin)
Diese Seite empfehlen:        
drucken:  
merken: