BAG VOM 10.06.1975 - 1 ABR 139/73

  1. Auch Jugendvertreter können im Hinblick auf die ihnen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG 1972 obliegenden Aufgaben nach § 37 Abs. 6 BetrVG über 'Gesundheitsschutz im Betrieb' geschult werden, wenn dabei der Jugendschutz im Mittelpunkt steht.

  2. Das ist aber nicht der Fall, wenn eine unter vorgenanntem Thema stehende Schulungsveranstaltung speziell die in § 87 Abs. 1, insbesondere Nr. 7 BetrVG 1972 genannten Mitbestimmungsrechte behandelt, weil Mitbestimmungsrechte nur vom Betriebsrat wahrgenommen werden können.

ANSPRECHPARTNERIN

Christine Rosenthal
Juristin (Rechtsassessorin)
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