VG HAMBURG 17. 11. 1995 1 VG FL 11/95
1. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren kann durch eine einstweilige Verfügung das Bestehen eines Beteiligungsrechts vorläufig festgestellt werden.
2. Voraussetzung für eine solche einstweilige Verfügung ist neben einem eindeutigen Verfügungsgrund ein wichtiger Verfügungsgrund.Ein wichtiger Verfügungsgrund liegt vor, wenn der rechtsschutzsuchende Personalrat im Rahmen des geltend gemachten Beteiligungsrechts bedeutsame Belange des von ihm vertretenen Personals wahrnehmen möchte und wahrnehmen darf und wenn es ihm bei einer Verweisung auf ein inhaltsgleiches Hauptverfahren erheblich erschwert oder gar verwehrt würde, diese Belange wirksam zur Geltung zu bringen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung der Fachkammer, vgl. Beschl. v. 23. 2. 1989, PersR 1989).
3. Eine Teilumsetzung von Lehrern einer Schulart (hier: Gymnasien) in den Bereich einer anderen Schulart (hier: Haupt- und Realschule) unterliegt der Mitbestimmung gem. § 87 Absatz 1 Nr. 10 HmbPersVG auch dann, wenn sie für den einzelnen Lehrer nur mit weniger als 11 Pflichtstunden je Woche erfolgt.