EuGH 06.02.1995 - C 457/93

Leitsatz:

Das in Artikel 119 EWG-Vertrag und in der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10.02.1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen enthaltene Verbot der mittelbaren Diskriminierung beim Arbeitsentgelt steht, sofern der Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer angehören, einer nationalen Regelung entgegen, die, ohne zur Erreichung eines legitimen sozialpolitischen Zieles geeignet und erforderlich zu sein, dazu führt, daß der Ausgleich, den teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder von ihrem Arbeitgeber bei Teilnahme an Schulungsveranstaltungen zu erhalten haben, die für die Betriebsratstätigkeit erforderliche Kenntnisse vermitteln und während der betrieblichen Vollarbeitszeit veranstaltet werden, deren Dauer aber über die individuelle Arbeitszeit dieser Teilzeitbeschäftigten hinausgeht, auf deren individuelle Arbeitszeit beschränkt ist, während vollzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder bei Teilnahme an denselben Schulungsveranstaltungen einen Ausgleich nach Maßgabe ihrer Arbeitszeit erhalten.

ANSPRECHPARTNERIN

Christine Rosenthal
Juristin (Rechtsassessorin)
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