BVerwG 23.10.1980 - 2 C 43.78

Auszug aus den Gründen:

(...)

Die Anordnung der Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Dienstbezüge in § 46 Abs. 7 BPersVG bedeutet im Ergebnis auch, daß bei der Berechnung zu leistender Arbeitszeiten die im Rahmen der Freistellung versäumte Arbeitszeit als geleistet anzurechnen ist. Dieser Anrechnung ist diejenige Arbeitszeit zugrunde zu legen, die ohne die Freistellung tatsächlich zu leisten gewesen wäre. Hiernach kann zwar einem Personalratsmitglied, das Wechselschichtdienst leistet, in einem Falle mehr, in einem anderen Falle weniger als der aus der 40-StundenWoche sich ergebende Durchschnittswert von arbeitstäglich 8 Stunden (bei 5-Tage-Woche) oder 6 Stunden 40 Minuten (bei 6-Tage-Woche) anzurechnen sein. Das entspricht aber folgerichtig der vom Gesetzgeber gewählten Anknüpfung an die versäumte dienstliche Arbeitszeit, durch die im übrigen weitere Berechnungs- und Abgrenzungsfragen vermieden werden. Auch werden die unterschiedlich günstigen Auswirkungen auf einzelne Betroffene im Verhältnis zur gesamten Amtszeit eines Personalratsmitgliedes in der Regel nur unerheblich ins Gewicht fallen.

(...)

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Dienstbefreiung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 BPersVG zu. § 46 Abs. 2 BPersVG findet schon nach seiner systematischen Stellung im Gesetz keine Anwendung auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 46 Abs. 7 BPersVG, weil die Freistellung hierzu in dieser Vorschrift eigenständig und abschließend geregelt ist.

(...)

ANSPRECHPARTNERIN

Christine Rosenthal
Juristin (Rechtsassessorin)
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