BVerwG 22.07.1982 - 6 P 42.79

Auszug aus den Gründen:

(...)

Zu der personenbezogenen Prüfung der Erforderlichkeit einer Schulung hat der Senat im Beschluß vom 27. April 1979 ausgeführt, daß eine Schulung, die arbeitsrechtliche Grundkenntnisse vermittelt, nur für solche Personalratsmitglieder erforderlich ist, die im Personalrat mit diesen Fragen befaßt sind. Dabei ist weitere Voraussetzung, daß es im Personalrat kein anderes Mitglied gibt, das mit dieser Materie vertraut ist. (...) Wenn auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußvefahren, das gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten entsprechende Anwendung findet, das Gericht von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen hat, so enthebt das den Personalrat jedoch nicht seiner Verpflichtung, bei der ihm anheimgegebenen Entscheidung über die Auswahl des oder der zu entsendenden Mitglieder die Gründe, die zu dieser Auswahl geführt haben, im einzelnen darzulegen, damit auch die Dienststelle bei der von ihr zu entscheidenden Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit erkennen kann, warum gerade dieses Mitglied zu der betreffenden Schulungs- und Bildungsveranstaltung entsandt wird. Der Dienststelle steht zwar nicht die Auswahl des zu entsendenden Mitgliedes zu; diese ist vielmehr allein Aufgabe des Personalrats. Indessen schließt diese Entscheidungszuständigkeit des Personalrats nicht die Prüfung der Dienststelle aus, ob der zu Entsendende bereits Kenntnisse auf dem Gebiet besitzt, das Gegenstand der Schulungsveranstaltung ist, oder ob nicht im Personalrat bereits Mitglieder vorhanden sind, die über Kenntnisse auf dem in Betracht kommenden Gebiet verfügen.

(...)

ANSPRECHPARTNERIN

Christine Rosenthal
Juristin (Rechtsassessorin)
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