BVerwG 04.02.1988 - 6 P 23.85

Auszug aus den Gründen:

(...)

Die (...) Vorschrift des § 39 Abs. 6 BremPersVG stimmt in ihrem Regelungsgehalt, wenn auch nicht in den einzelnen Bestimmungen, mit § 46 Abs. 7 BPersVG und den entsprechenden Vorschriften der übrigen Landespersonalvertretungsgesetze überein. Sie regelt den sogenannten »Bildungsurlaub« von Personalratsmitgliedern in der Weise, daß sie es dem einzelnen Personalratsmitglied ermöglicht, sich unabhängig davon, ob es von der Personalvertretung, der es angehört, nach Abs. 5 der Vorschrift zu einer erforderlichen Schulung entsandt wird, durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen Kenntnisse zu verschaffen, die für die Personalratsarbeit nützlich und förderlich sind. Für die Personalratsarbeit objektiv erforderlich müssen diese Kenntnisse im Gegensatz zu den bei einer Schulung nach Maßgabe des § 39 Abs. 5 BremPersVG vermittelten nicht sein. Denn die Inanspruchnahme des »Bildungsurlaubs« liegt im individuellen Interesse des Berechtigten daran, sich selbst in bezug auf die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Mitglied einer Personalvertretung zu vervollkommnen, nicht hingegen in dem Gesamtinteresse der Beschäftigten und der Dienststelle an der ordnungsgemäßen und sachgerechten Arbeit des in der Dienststelle gebildeten Personalrats. Die bezahlte Freistellung nach § 39 Abs. 6 BremPersVG (= § 46 Abs. 7 BPersVG) ist daher der Sache nach immer dann zu gewähren, wenn das Personalratsmitglied subjektiv das Bedürfnis empfindet, Kenntnisse zu erwerben, welche das zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben in der Personalvertretung objektiv notwendige Wissen ergänzen oder mit Bezug auf diese Aufgabe sinnvoll erweitern.

(...)

ANSPRECHPARTNERIN

Christine Rosenthal
Juristin (Rechtsassessorin)
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