BVerwG VOM 27.04.1979 - 6 P 17.78
Auszug aus den Gründen:
Zu prüfen ist weiterhin, ob (...) die Schulungsinhalte »dienststellenbezogen« waren. Die Schulung soll nämlich dazu dienen, die Mitglieder des Personalrats für die ihnen obliegende Tätigkeit zu befähigen. Da die Zuständigkeit des Personalrats von der Dienststelle abhängt, weil er nach dem Partnerschaftsprinzip nur an den Maßnahmen dieser Dienststelle beteiligt ist, bedürfen die Mitglieder des Personalrats keiner Schulung über Fragen, mit denen sie nicht oder nur am Rande befaßt werden. Ob und inwieweit die Dienststelle auf Grund ihrer Zuständigkeit mit arbeitsrechtlichen, insbesondere tariflichen Problemen befaßt ist, bleibt zu klären. Hierbei ist allerdings die besondere Beteiligungsregelung des § 92 BPersVG zu beachten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Regelung der meisten persönlichen Angelegenheiten bei übergeordneten Behörden liegt, so daß der Personalrat nicht unmittelbar beteiligt ist, sondern nur nach § 82 BPersVG angehört wird. Für diese Anhörung bedarf es aber keiner besonderen Schulung, weil die Fragen von der zuständigen Personalvertretung, hier also Bezirks- oder Hauptpersonalrat, zu behandeln und zu beantworten sind.