OVG NRW 16.04.2008 - 1 A 280/07.PVB
Sinngemäßer Auszug aus den Gründen:
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Bei dem Veranstalter .... dürfte im Regelfall ohne weiteres zu bejahen sein, dass ein Pauschbetrag für Seminargebühren auf einer kalkulatorischen Grundlage beruht und dass die Seminargebühren in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Es handelt sich um das Tochterunternehmen einer Gewerkschaft, in dem ausschließlich Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG/§ 46 Abs. 6 BPersVG bzw. den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften durchgeführt werden, das steuerlich als gemeinnützig anerkannt ist und dem es aufgrund dieses Status gemäß verwehrt ist, eigenwirtschaftliche Zwecke zu verfolgen. Ein solcher Veranstalter ist rechtlich gehindert, aus Schulungsveranstaltungen Gewinn zu erzielen. Die Vorgaben in einem Rundschreiben des Ministeriums zur Höhe von Seminargebühren vermögen die Gerichte nur dann zu binden, wenn darin lediglich die Gesetzeslage zutreffend interpretiert wird. Eine interne (norminterpretierende) Verwaltungsvorschrift, die weder im Personalvertretungsgesetz noch im Reisekostenrecht eine Rechtsgrundlage hat, kann die deshalb die Erstattung der Schulungskosten nicht selbstständig begrenzen.
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