VERGÜTUNGSANSPRÜCHE VON BETRIEBSRÄTEN SOWIE VERTRAUENSLEUTEN UND INTERESSIERTEN ARBEITNEHMERINNEN BEI KURZARBEIT IM FALLE VON SEMINARTEILNAHMEN

(Autorin: Caterina Messina, Juristin beim IG Metall Vorstand)

 

Wie sieht der Vergütungsanspruch im Falle des § 37.6 BetrVG aus?

Der Entgeltanspruch von Betriebräten bei der Teilnahme an für die Betriebsratstätigkeit erforderlichen Bildungsveranstaltungen richtet sich nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Dieser Entgeltanspruch folgt dem Lohnausfallprinzip. Dies bedeutet, dass dem Betriebrat für die Zeit der Teilnahme das Entgelt zu zahlen ist, dass er verdient hätte, wenn er im Betrieb verblieben wäre (BAG, 23.04.1974, 1 AZR 139/73). Das Betriebsratsmitglied darf hierbei weder schlechter noch besser gestellt werden. Ist im Betrieb Kurzarbeit eingeführt, hätte das einzelne Betriebsratsmitglied von seinem Arbeitgeber auch nur das gekürzte Entgelt sowie das durch die Bundesagentur gewährte Kurzarbeitergeld erhalten. Von daher erhält ein Betriebsratsmitglied während einer Seminarteilnahme nach § 37 Abs. 6 BetrVG von seinem Arbeitgeber auch nicht seinen vollen Durchschnittslohn, sondern nur das Entgelt in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Die Arbeitsagentur selbst zahlt in diesem Fall kein Kurzarbeitergeld an den Arbeitgeber aus.

 

Wie sieht der Vergütungsanspruch im Falle des § 37.7 BetrVG aus?

Der Entgeltanspruch von Betriebsräten für die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen für einen Zeitraum von maximal drei bzw. vier Wochen richtet sich nach § 37 Abs. 7 BetrVG. Hinsichtlich des Entgeltfortzahlungsanspruchs gelten bei der Teilnahme an Seminaren nach § 37 Abs. 7 BetrVG dieselben Voraussetzungen, wie bei Seminaren nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Nach dem Lohnausfallprinzip ist dem jeweiligen Betriebsrat das Entgelt zu zahlen, das er verdient hätte, wenn er im Betrieb verblieben wäre. Damit erhält der Betriebsrat während der Seminarteilnahme nach § 37 Abs. 7 BetrVG von seinem Arbeitgeber das Entgelt in Höhe des Kurzarbeitergeldes.

 

Wie sieht der Vergütungsanspruch bei Vertrauensleuten und interessierten ArbeitnehmerInnen bei Inanspruchnahme von Bildungsurlaub aus?

Die Beschäftigten erhalten von ihrem Arbeitgeber nur das Entgelt in Höhe des Kurzarbeitergeldes, das sie bezogen hätten, wenn sie nicht im Bildungsurlaub gewesen wären.

Nach § 7 des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes (AWbG) hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für Beschäftigte während des Bildungsurlaubs nach den Vorschriften über die Entgeltfortzahlung an Feiertagen (EFZG) zu zahlen.

Allerdings folgt das Entgeltfortzahlungsgesetz dem Lohnausfallprinzip. Das heißt, dass die Beschäftigten durch den Lohnausfall an Feiertagen weder benachteiligt noch bevorzugt werden sollen. Aus diesem Grunde haben Beschäftigte lediglich einen Anspruch auf Zahlung des Entgelts in Höhe des Kurzarbeitergeldes.

Entsprechendes gilt für die Zeit des Bildungsurlaubes. Die Beschäftigten sollen nicht dadurch besser gestellt werden, dass ihr Bildungsurlaub in die Kurzarbeitsperiode fällt und sie im Gegensatz zu den Beschäftigten, die im Betrieb verkürzt arbeiten, das volle Entgelt erhalten. Da die Arbeitsagentur während der Zeit des Bildungsurlaubes kein Kurzarbeitergeld zahlt, hat die Rechtsprechung den Anteil, den die Arbeitsagentur an die Beschäftigten als Kurzarbeitergeld zahlt, auf die Arbeitgeber übertragen. Damit haben die Beschäftigten gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung eines Entgeltes in Höhe des Kurzarbeitergeldes, wie die Beschäftigten, die im Betrieb verkürzt arbeiten, es entsprechend erhalten.

ANSPRECHPARTNERIN

Christine Rosenthal
Juristin (Rechtsassessorin)
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