OVG NIEDERSACHSEN 21.05.1997 - 17 L 2371/96

Auszug aus den Gründen:

(...)

Die Erforderlichkeit der Schulung kann auch nicht im Hinblick auf die Vorkenntnisse des Antragstellers aufgrund seiner früheren dienstlichen Tätigkeit sowie seiner langjährigen Erfahrung als Mitglied und späterer Vorsitzender der Beteiligten zu 2. verneint werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Programm des Seminars hier nicht um eine wiederholte allgemeine Grundschulung im Personalvertretungsrecht handelte, sondern um eine Vertiefungsschulung zu den in der Praxis besonders bedeutsamen Mitbestimmungstatbeständen bei personellen Einzelmaßnahmen.

(...)

ANSPRECHPARTNERIN

Christine Rosenthal
Juristin (Rechtsassessorin)
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