BVerwG 26.02.2003 - 6 P 9.02
Leitsätze:
1. In einem Verfahren wegen Erstattung von Schulungskosten ist der Personalrat auch dann antragsbefugt, wenn das Personalratsmitglied, welches die Schulungskosten verauslagt hat, ebenfalls als Personalrat am Verfahren beteiligt ist.
2. Kosten für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, welche für die Personalratstätigkeit erforderliche Kenntnisse vermittelt, sind von der Dienststelle bei Fehlen von Haushaltsmitteln nur dann zu übernehmen, wenn der Schulungsbedarf unaufschiebbar ist.