BUNDESARBEITSGERICHT, URTEIL VOM 27.09.2012 – 2 AZR 955/11

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:

1. Der besondere Kündigungsschutz gem. § 15 Abs. S: 1 KSchG i. V. mit § 103 Abs. 1 BetrVG gilt für Ersatzmitglieder, soweit und solange sie ein verhindertes ordentliches Betriebsratsmitglied vertreten. Hierbei ist auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung i. S. von § 130 Abs.1 BGB abzustellen. Nach Beendigung des Vertretungsfalls besteht nur der nachwirkende Kündigungsschutz gem. § 15 Abs. 1 S.2 KSchG.

2. Ein ordentliches Betriebsratsmitglied ist i. S. von § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG zeitweilig verhindert, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben. Diese Voraussetzung ist während seines Erholungsurlaubs jedenfalls dann erfüllt, wenn das Betriebsratsmitglied nicht zuvor seine Bereitschaft angezeigt hat, trotz des Urlaubs für Betriebsratstätigkeiten zur Verfügung zu stehen.

3. Ein Betriebsratsmitglied ist nicht allein deshalb i. S. von § 25 Abs. S.2 BetrVG zeitweilig verhindert, weil es arbeitsfrei hat. Anders als im Falle bewilligten Erholungsurlaubs ist ihm die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben außerhalb der persönlichen Arbeitszeit nicht grundsätzlich unzumutbar.

4. Der Verstoß gegen ein Rauchverbot in einem Betrieb mit hoher Brandgefahr kann einen wichtigen Grund i. S. von § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Hat der Arbeitnehmer sein Fehlverhalten trotz mehrerer Abmahnungen wiederholt, geht dies im Rahmen der Einzelfallbeurteilung und Interessenabwägung zu seinen Lasten.

 

ANSPRECHPARTNERIN

Christine Rosenthal
Juristin (Rechtsassessorin)
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