BAG VOM 10.06.1975 - 1 ABR 139/73
- Auch Jugendvertreter können im Hinblick auf die ihnen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG 1972 obliegenden Aufgaben nach § 37 Abs. 6 BetrVG über 'Gesundheitsschutz im Betrieb' geschult werden, wenn dabei der Jugendschutz im Mittelpunkt steht.
- Das ist aber nicht der Fall, wenn eine unter vorgenanntem Thema stehende Schulungsveranstaltung speziell die in § 87 Abs. 1, insbesondere Nr. 7 BetrVG 1972 genannten Mitbestimmungsrechte behandelt, weil Mitbestimmungsrechte nur vom Betriebsrat wahrgenommen werden können.