BAG VOM 06.05.1975 - 1 ABR 135/73
Beschließt der Betriebsrat entsprechend dem Antrag der Jugendvertretung, den Jugendvertreter zur Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG 1972 von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, dann wird die Rechtswirksamkeit des Beschlusses nicht dadurch in Frage gestellt, dass die oder der Jugendvertreter an diesem Freistellungsbeschluss nicht gemäß § 67 Abs. 2 BetrVG 1972 mitgewirkt haben. Rechtsunwirksam könnte ein solcher Beschluss allenfalls dann sein, wenn der Jugendvertreter durch seine Stimme die Beschlußfassung hätte beeinflussen können.