BUNDESARBEITSGERICHT, URTEIL VOM 12.02.2004 - 2 AZR 163/03
Leitsätze
1. Der Schutz des § 15 Abs.1 S. 2 KSchG für Ersatzmitglieder tritt ein, wenn der Arbeitnehmer als Vertreter zur Betriebsratsarbeit herangezogen worden ist.
2. Er entfällt auch nicht allein deshalb, weil sich im Nachhinein herausstellt, dass ein Vertretungsfall in Wahrheit nicht vorgelegen hat.
3. Ausgeschlossen ist der Schutz des § 15 KSchG, wenn der Vertretungsfall durch kollusive Absprachen zum Schein herbeigeführt wird oder das Ersatzmitglied weiß bzw. sich ihm aufdrängen muss, dass kein Vertretungsfall vorliegt.
4. Eine Erklärung mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 3 ZPO ist unzulässig, wenn eigenes Wissen vorhanden ist oder nach der Lebenserfahrung eigenes Wissen vorhanden sein muss.
5. Die Partei darf sich weder „blind stellen” noch „mauern”. Mit Nichtwissen darf sie sich nur dann erklären, wenn sie zu der behaupteten Tatsache aus eigener oder im Geschäfts- oder Verantwortungsbereich gewinnbarer Kenntnis nichts erklären kann.