BAG 09.10.1973 - 1 ABR 6/73
Leitsätze:
- Die Vermittlung von Kenntnissen ist im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG 1972 nur dann für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn diese Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und Betriebsrat benötigt werden, damit die Betriebsratsmitglieder Ihre derzeitigen oder demnächst anfallenden gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen können.
- Auch die Vermittlung von Kenntnissen des für den Betrieb geltenden Tarifrechts kann erforderlich sein.
- Hat der antragstellende Betriebsrat in den Vorinstanzen obsiegt, reicht dessen bisheriger Sachvortrag aber nach Auffassung des Rechtsbeschwerdegerichts für eine abschließende Entscheidung nicht aus, so muß dem Antragsteller noch die Möglichkeit eingeräumt werden, nach Zurückverweisung der Sache sein Vorbringen zu ergänzen.