![](/sites/default/files/styles/large/public/default_images/hn_freistellungsratgeber%C2%A9PeopleImages_iStock.jpg?itok=nTtlTcmR)
§ 37 Abs. 7 BetrVG
Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
ANSPRECHPARTNERIN
![](/sites/default/files/styles/150_x_150/public/2023-09/Rosenthal_Christine_01.jpg?itok=Oq0lQTiG)