"Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern." Eindeutiger als im ersten Satz des Paragrafen 20 BetrVG kann man es nicht formulieren. Das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut der Hans-Böckler-Stiftung hatte sich 2020 in einer Untersuchung mit der Realität beschäftigt: Von gut 900 in den Organisationsbereichen von IG Metall, IGBCE und NGG in einem bestimmten Zeitraum erstmals in einem Betrieb durchgeführten Betriebsratswahlen waren 15,6 Prozent Behinderungsversuchen durch den Arbeitgeber ausgesetzt - gegenüber "nur" 1,6 % der Wahlen in Betrieben, in denen bereits ein Betriebsrat bestand.