FREISTELLUNG FÜR ONLINE-SEMINARE: NEUES PHÄNOMEN, ALTE GESETZE
Das Betriebsverfassungsgesetz, die Personalvertretungsgesetze oder die gesetzlichen Regelungen für die Freistellung von Schwerbehindertenvertretungen oder Mitarbeitervertretungen traten lange vor der Möglichkeit digitaler Weiterbildung in Kraft. Und trotz Neufassungen und Ergänzungen erwähnt keines der Gesetze ausdrücklich die Freistellung von Interessenvertreter*innen für Online-Seminare.
Dadurch ist zwar kein rechtsfreier Raum entstanden, aber ein paar Antworten müssen gegeben werden, für die es vor Kurzem noch nicht einmal Fragen gab.
Zum Beispiel:
- Mein Präsenzseminar ist in ein Online-Seminar umgewandelt worden. Kann ich den für das Präsenzseminar gefassten Beschluss auch für das Online-Seminar nutzen?
- Bin ich frei in meiner Entscheidung, von wo aus ich an einem Online-Seminar teilnehme?
- Muss ich vor oder nach einem Online-Seminar, für das ich eine Freistellung habe, noch arbeiten?
- Kann mein Arbeitgeber mich verpflichten an einem Online-Seminar teilzunehmen, weil dies günstiger ist?
Wer bei der Antwort auf eine dieser Fragen zögert: Wir haben in unserem Freistellungsratgeber Online-Seminare die wichtigsten Fragen zusammengestellt und beantwortet.
In der Coronapandemie haben wir unser Angebot an Online-Seminaren deutlich ausgebaut und ergänzen es fortlaufend. Und viele dieser Angebote, gerade kurze, kompakte Seminareinheiten, wie wir sie etwa in Kooperation mit der Technologieberatungsstelle NRW anbieten, werden die Pandemie zweifellos überdauern. Hier finden Sie eine Übersicht über unsere Online-Angebote.
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