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NEUES BPersVG IN KRAFT: WAS HEISST DAS FÜR DIE PERSONALRATSARBEIT?

Die Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG), das unter anderem die Interessenvertretung der Beschäftigten im Öffentlichen Dienst des Bundes - also die Tätigkeit von Personalräten, Schwerbehindertenvertretungen sowie Jugend- und Auszubildendenvertretungen - regelt, ist nach langer Diskussion am 15. Juni 2021 in Kraft getreten.

Die Änderungen der Gesetzesfassung sind so umfassend, dass es sich nicht nur um eine reine Ergänzung des bisherigen BPersVG handelt, sondern ein neues Gesetz entstanden ist. Diese neue Version des BPersVG soll den Grundstein für ein modernes Personalvertretungsrecht des Bundes legen.

Was ändert sich konkret durch die Novellierung des BPersVG?

Hier ein kurzer Überblick über die wesentlichen Änderungen:

  • Änderung der Paragrafenfolge

Die Gliederung der Paragrafen ist neu und kaum ein Paragraf findet sich an der bisherigen Stelle wieder. Auch die inhaltlich unverändert gebliebenen Paragrafen haben eine neue Nummerierung erhalten, so dass der Umgang mit dem neuen Gesetz selbst  „alten Hasen“ einiges an Recherchearbeit abverlangt.

  • Digitalisierung der Personalratsarbeit und elektronische Kommunikation

Personalratssitzungen können nun dauerhaft - also über die Corona-Pandemie hinaus - mittels Video- oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden. Die Entscheidung, ob die Personalratssitzung digital oder doch lieber in Präsenz abgehalten werden soll, obliegt dabei allein dem Personalrat. Die Dienststelle kann also nicht beispielsweise aus Kostengründen auf eine Durchführung als Telefon- oder Videokonferenzen verweisen. Auch die Sprechstunden des Personalrats und Einigungsstellensitzungen können nach der neuen Fassung des BPersVG per Video oder Telefon durchgeführt werden und die Beteiligungsverfahren elektronisch erfolgen. Die elektronische Kommunikation hält Einzug in die Personalratsarbeit, indem diese Form der Kommunikation mit der Dienststelle der Schriftform gleichgesetzt wurde.

  • Schaffung von Übergangs-Personalräten

Nach den Unsicherheiten in den Zeiten der Pandemie ein wichtiger Punkt: Zur Vermeidung von personalvertretungsloser Zeit wurden stichtagsgenaue Amtszeiten der Personalvertretungen festgelegt und zeitlich begrenzte Übergangsmandate bestehender Personalvertretungen bei verspäteten Wahlen geschaffen. Außerdem wurde die Beschleunigung von Neuwahlen bei Wahlanfechtung und Auflösung von Personalvertretungen normiert.

  • Neue Wahlrechtsvorschriften

Neuerungen sind hier: die Ausweitung der zulässigen Abwesenheitszeiten der Beschäftigten auf zwölf Monate bei längerfristiger Beurlaubung, die Absenkung der Altersgrenze für die Wahlberechtigung auf 16 Jahre sowie die Streichung der Altersgrenzen für Auszubildende bei der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretungen.

  • Flexibilisierung von Fristen im Beteiligungsverfahren und neue Reaktionsfristen der Dienststelle

Um Beratungen und Verhandlungen ohne unnötigen Zeitdruck durchführen zu können, kann der Personalrat mit der Dienststelle andere Fristen vereinbaren. Gleichzeitig verschärfen sich die Reaktionsfristen der Dienststelle: bei Initiativanträgen des Personalrats soll die Dienststelle innerhalb von sechs Wochen abschließend Stellung nehmen.

  • Mitspracherechte bei flexiblen Arbeitszeiten und mobiler Arbeit

Die Mitsprache der Personalvertretungen bei flexiblen Arbeitszeiten und mobilem Arbeiten, der Anordnung von Mehrarbeit, der Umsetzung mit Dienstortwechsel, der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, bei Fragen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie bei Privatisierungen wurden gestärkt.

Hier die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte, gültige Fassung "Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes ".

 

Mehr Infos und Seminare für Personalrät*innen im Bereich BPersVG

... finden Sie auf unserer Seite "Kompetenz für Personalräte im Öffentlichen Dienst des Bundes".

 

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