14.04.2020: ANPASSUNGEN DES LPVG NRW BESCHLOSSEN, KONSEQUENZEN FÜR DIE PERSONALRATSWAHLEN
Der Landtag NRW hat am 14.04.2020 das "Gesetzes zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie" verabschiedet.
In diesem Gesetzespaket enthalten sind u.a. auch, festgelegt in - inzwischen - Artikel 14, Änderungen bezogen auf das LPVG NRW. Damit hat der Landtag NRW Konsequenzen aus der Tatsache gezogen, dass die Coronaepidemie eine ordnungsgemäße Durchführung der Personalratswahlen innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen in vielen Fällen unmöglich gemacht hat.
(1) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beginnt und endet mit der jeweiligen Wahlperiode. Sie beträgt vier Jahre
In § 23 Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Für die Personalvertretungen, die für die bis zum 30.06.2020 laufende Wahlperiode gewählt wurden, wird die Amtszeit über den 30.06.2020 hinaus verlängert bis zur Wahl einer neuen Personalvertretung, längstens bis zum 30.06.2021. § 23 Absatz 2 Satz 1 findet für diese Personalräte Anwendung.“
(2) Wird ein Personalrat während einer Wahlperiode gewählt, so beginnt seine Amtszeit mit dem Tage der Wahl. Sie endet mit Ablauf der laufenden Wahlperiode, wenn bis dahin mehr als ein Jahr verstrichen ist, sonst mit Ablauf der folgenden Wahlperiode. Entsprechendes gilt für die Gruppe, wenn die Mitglieder einer Gruppe während einer Wahlperiode neu gewählt werden.
(3) Nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Personalrats führt dieser die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist.In § 33 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(1) Die Beschlüsse des Personalrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Der Personalrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
(3) Längstens bis zum Ende der in § 23 Absatz 1 Satz 3 verlängerten Amtszeit gilt abweichend, dass Beschlüsse auch wirksam sind, wenn sie mittels Umlaufverfahren oder elektronischer Abstimmung erfolgt sind.“
Hier der link auf das Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)