BEM WIRD 15!
Am 1.5.2004 trat die Novellierung des SGB IX und damit auch das „Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen“ in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde unter bestimmten Voraussetzungen das „Betriebliche Eingliederungsmanagement“ zur Pflicht, besser bekannt unter der Abkürzung „BEM".
Ziel eines BEM ist es, die Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten zu überwinden und einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Zu dieser Maßnahme ist der Arbeitgeber verpflichtet, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind; egal wie groß der Betrieb ist und unabhängig davon, ob ein Betriebs- oder Personalrat im Betrieb bzw. in der Dienststelle existiert. Dort, wo ein Betriebs- oder Personalrat existiert, hat er - gegebenenfalls auch die Schwerbehindertenvertretung - Mitbestimmungsrechte und auch ein Initiativrecht.
Gerade im Hinblick auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Rückkehrer*innen und die Besonderheiten, die in Bezug auf den Datenschutz bei einer BEM-Maßnahme zu beachten sind benötigen Betriebs- und Personalräte hier fundierte Kenntnisse.
Aus gutem Grund haben Prävention und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit im Sozialgesetzbuch IX nach der letzten Novellierung 2017 zudem ein noch stärkeres Gewicht erhalten.
Wir unterstützen Sie bei dieser Aufgabe als Mitglied des Betriebs- oder Personalrates bzw. der Schwerbehindertenvertretung mit unseren BEM-Seminaren
- in Kooperation mit ver.di
- in Kooperation mit der IG Metall
- in Kooperation mit der TBS: