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BAG, BESCHLUSS VOM 08.06.2016 - 7 ABR 39/14

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:

1. Nach § 96 Abs. 8 SGB IX hat der Arbeitgeber die Kosten zu tragen, die anlässlich der Teilnahme einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen an einer Schulungsveranstaltung nach § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX entstanden sind, soweit die bei der Schulung vermittelten Kenntnisse für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.
2. Die Vermittlung von Kenntnissen ist nach § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb notwendig sind, damit die Schwerbehindertenvertretung ihre gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Dabei ist zwischen der Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderen Schulungsinhalten zu unterscheiden. Bei erstmals gewählten Vertrauenspersonen ist keine nähere Darlegung der Schulungsbedürftigkeit notwendig, wenn Grundkenntnisse vermittelt werden, die sich auf die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung beziehen. Für andere Schulungsveranstaltungen muss dargelegt werden, dass ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme besteht, die Vertrauensperson benötige die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft, damit die Schwerbehindertenvertretung ihre Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann.
3. Die Teilnahme der Vertrauensperson an einer Rhetorikschulung kann erforderlich sein. Dazu bedarf es der Darlegung, dass die betrieblichen Verhältnisse so gelagert sind, dass die Schwerbehindertenvertretung ihre gesetzlichen Aufgaben nur dann sachgerecht erfüllen kann, wenn die rhetorischen Fähigkeiten der Vertrauensperson durch Teilnahme an der Schulungsveranstaltung verbessert werden.

Auszug aus den Gründen:
(...) Die Schwerbehindertenvertretung ist allerdings nicht gehalten die kostengünstigste Schulungsveranstaltung auszuwählen, wenn die eine andere Schulung für qualitativ besser hält. Der Beurteilungsspielraum der Schwerbehindertenvertretung bezieht sich auch für den Inhalt der Schulungsveranstaltung. (...)

 

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