LAG HESSEN, BESCHLUSS VOM 12.10.2006 - 9 TABV 57/06

Leitsatz:

Eine Schulung für die Schwerbehindertenvertretung nach § 96 Absatz IV 3 SGB IX muss keine behindertenspezifische Thematik haben, sie muss jedoch einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung aufweisen. Die Erforderlichkeit ist grundsätzlich zu bejahen für eine einwöchige ERA-Schulung in einem Betrieb, in dem das Entgeltrahmenabkommen gerade umgesetzt wird.

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